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Schadensersatz wegen Schufa-Eintrag von 5.000,- € – LG Mainz

Wegen eines Eintrags bei der Schufa Holding AG hat das LG Mainz (Urteil vom 12.11.2021, Az.: 3 O 12/21) Schadensersatz von 5.000,- € zugesprochen. Die Verurteilung erfolgte auf der Grundlage des Art. 82 DSGVO. Durch den Schufa-Eintrag ist ein immaterieller Schaden (Schmerzensgeld) entstanden.

Negativeintrag bei der Schufa verursacht Schadensersatz

Der Kläger war Kunde bei einem Stromlieferanten und zahlte dort die Forderung aus der Schlussrechnung nicht fristgerecht. Das von dem Energieversorger beauftragte daraufhin ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung der Forderung. Das Inkassounternehmen forderte den Kläger mehrfach vergeblich zur Zahlung auf. Schließlich leitete das Inkassobüro das gerichtliche Mahnverfahren ein, aufgrund dessen schließlich ein Vollstreckungsbescheid erwirkt wurde.

Der Erlass des Vollstreckungsbescheides führte zu einem negativen Eintrag bei der Schufa Holding AG. Im Anschluss daran nahm der Kläger die Zahlung vor. Aufgrund der Zahlung aktualisierte das Inkassounternehmen den Schufa-Eintrag. Mit der Klage forderte der Kläger zum einen die Entfernung der Negativeinträge und zum anderen Schadensersatz.

Der Kläger wendete dabei ein, dass ihm weder die Schlussrechnung noch die Mahnungen zugegangen sind. Ferner führte er an, dass er auch vom Mahnbescheid keine Kenntnis hatte. Aufgrund dessen kam er zu dem Ergebnis, dass beide Meldungen zur Schufa Holding AG rechtswidrig sind und entfernt werden müssen.

Hinsichtlich des Schadensersatzes führte der Kläger an, dass er durch die Schufa-Einträge massive wirtschaftliche Nachteile erlitten habe. Zum einen kam dadurch eine Immobilienfinanzierung nicht zu Stande. Zum anderen kündigte eine Bank eine Kreditkarte, auf die der Beklagte angewiesen war. Ohne die Kreditkarte war er in seiner beruflichen Ausübung maßgeblich handlungsunfähig.

Negativer Schufa-Eintrag verpflichtet zu 5.000,- € Schadensersatz

Das LG Mainz kommt schließlich zu dem Ergebnis, dass dem Kläger aufgrund der Umstände ein Schmerzensgeldanspruch von 5.000,- € zusteht. Grundlage für den Schadensersatz bildet die Verletzung der Vorschriften der DSGVO. Diese sieht insbesondere in Art. 82 DSGVO Schadensersatzzahlungen vor.

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schmerzensgeld ist, dass es zu einer tatsächlichen und spürbaren Rechtsverletzung, insbesondere einer Persönlichkeitsrechtsverletzung gekommen ist.

Nach der Vorschrift des Art. 82 Abs. 2 DSGVO ist eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung – wie sonst im deutschen Recht üblich – keine Voraussetzung für Schadensersatz.

Je schwerwiegender eine Rechtsverletzung ist, desto höher ist der Schadensersatz anzusetzen. Das Schmerzensgeld ist dabei vollständig und wirksam für den erlittenen Schaden anzusetzen. Bedeutung hat dabei vor allem auch die Genugtuungs- und Abschreckungsfunktion.

Fazit

Die Entscheidung zeigt, dass sich sowohl gegen unberechtigte Eintragungen bei der Schufa Holding AG oder einer sonstigen Auskunftei zur Wehr gesetzt werden kann. Voraussetzung ist stets, dass die Einmeldung rechtswidrig erfolgt ist. In diesem Fall liegt auch ein Verstoß gegen die DSGVO vor, da eine unzulässige Datenverarbeitung stattgefunden hat. Unter diesen Voraussetzungen kann schließlich auch Schadensersatz verlangt werden. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls. Je massiver der Eingriff durch den negativen Eintrag ist, je höher ist das Schmerzensgeld.

Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung und lassen Sie auch Ihren Eintrag bei einer Auskunftei dahingehend prüfen, ob dieser rechtswidrig ist. In diesem Fall fordern wir dessen Entfernung und machen zugleich Schadensersatz für Sie geltend.

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Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts