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Schmerzensgeld nach der DSGVO für Mitarbeitervideo 

Ein ohne schriftliche Einwilligung der betreffenden Person veröffentlichtes Mitarbeitervideo kann zu berechtigten Forderungen nach Schmerzensgeld führen. Die Aufnahmen fallen unter die Bestimmungen von Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Digitale Aufnahmen fallen wegen ihrer automatisierten Verarbeitung zudem unter Art. 2 Abs. 1 DSGVO. Bei analogen Aufnahmen gilt dies, sobald sie in einem digitalen Dateisystem abgelegt werden. Es kann ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an Mitarbeiteraufnahmen Art. 6 Abs. 1 DSGVO geben, jedoch ist es immer besser, die schriftliche Einwilligung der Betroffenen einzuholen.

Zustimmung nach der DSGVO für Mitarbeitervideos

Das LAG Schleswig-Holstein verhandelte den Fall einer Mitarbeiteraufnahme, der zu einer Schmerzensgeldfordern führte (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 1.6.2022, Az.: 6 Ta 49/22). Die Klägerin arbeitete bei einem mobilen Pflegedienst (Beklagte).

Dieser drehte mit ihr ein 36-sekündiges Werbevideo, das er anschließend auf YouTube veröffentlichte. Das Video hatte den Zweck, neue Mitarbeitende anzuwerben. Die Klägerin ist dabei zu erkennen, wie sie in das Auto des Pflegedienstes mit der Aufschrift „Wir suchen Pflegekräfte“ einsteigt. Im Audio-Overlay ist gleichzeitig zu hören: „Steige jetzt mit ein!“ Bis zu dieser Sequenz wäre das Video nach Auffassung der Klägerin in Ordnung gewesen, doch etwas später ist sie im Auto zu erkennen, während der Sprecher „zwischenmenschliche Beziehungen“ betont, was anrüchig wirken kann. An dieser Stelle sah die Klägerin ihre Privat- und Intimsphäre verletzt und fordere schließlich die Zahlung von Schadensersatz.

Sie forderte den Arbeitgeber auf, das Video aus dem Netz zu nehmen. Dieser Aufforderung kam er nach. Später kündigte die Klägerin und verlangte von ihrem ehemaligen Arbeitgeber wegen der Veröffentlichung 6.000,- € Euro Schmerzensgeld, worauf sie sich auf Artikel 82 DSGVO berief.

Fehlende Zustimmung begründet Schmerzensgeld nach der DSGVO

Die Klägerin zog zunächst vor das Kieler Arbeitsgericht, das ihr aber lediglich 2.000,- € Schmerzensgeld zusprach. Es bestätigte, dass es die Beklagte versäumt hatte, eine schriftliche Einwilligung für die Videoveröffentlichung nach § 26 Absatz 2 BDSG einzuholen.

Auch war die Klägerin weder über den konkreten Verarbeitungszweck noch über das Widerrufsrecht gegen die Veröffentlichung unterrichtet worden. Dies genüge für einen Schmerzensgeldanspruch.

Die Klägerin war jedoch mit den zugesprochenen 2.000,- € nicht einverstanden und legte gegen dieses Urteil Beschwerde ein, worauf der Fall beim Landesarbeitsgericht landete. Dieses bestätigte den Anspruch auf Schmerzensgeld und stellte dabei fest, dass es hierzu keiner inhaltlichen Prüfung des Videos bedürfe. Allein schon die fehlende schriftliche Einwilligung genüge für den Anspruch.

Die fehlenden Einwilligung stelle einen Datenschutzverstoß nach DSGVO dar und müsse effektiv sanktioniert werden. Das LAG folgte den Auffassungen der Richter am Arbeitsgericht Kiel zur angemessenen Höhe des Schmerzensgeldes von 2.000,- €. Auch die Begründungen der unteren Instanz übernahm das LAG. So seien die Beeinträchtigungen der Klägerin (Recht am eigenen Bild) nicht schwerwiegend. Sie habe am Dreh freiwillig mitgewirkt. Eine Verletzung ihrer Intimsphäre durch den umstrittenen Audiokommentar müsse man nicht zwingend erkennen. Jedoch sei den Vorschriften der DSGVO nicht nachgekommen worden, weshalb 2.000,- € Schmerzensgeld angemessen sind.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts