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Unvollständige Auskunft nach der DSGVO begründet 1.000,- € Schadensersatz

Bundesarbeitsgericht: Schadenersatz nach unvollständiger DSGVO-Auskunft 

Beschäftige haben einen weitreichenden Auskunftsanspruch gegen ihren Arbeitgeber nach Artikel 15 DSGVO. Dies entschied zunächst das LAG Hamm (Urteil vom 11.05.2021, Az.: 6 Sa 1260/20) und in letzter Instanz das Bundesarbeitsgericht.

Auskunft nach der DSGVO und Schadensersatz

Die Klägerin verlangte im vorliegenden Fall von ihrem Arbeitgeber eine vollumfängliche Auskunft zu ihren Daten nach Artikel 15 DSGVO. Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied, dass der Auskunftsanspruch in Beschäftigungsverhältnissen weitreichend ist. Demnach bezieht er sich inhaltlich auf die personenbezogenen Daten von Beschäftigten nach Artikel 4 Ziffer 1 DSGVO, um deren Erhebung, Erfassung, Organisation, Ordnung, Speicherung und Verwendung.

In Arbeitsverhältnissen verarbeiten die Arbeitgeber zwangsläufig solche personenbezogenen Daten ihrer Arbeitnehmer. Neben ihren Kontakt- und Finanzdaten werden dabei auch Daten zum Bestehen und der Dauer einer Arbeitsunfähigkeit, zu gewährten Urlaubsansprüchen sowie zu Leistungs- und Verhaltensdaten erfasst.

Die Klägerin verlangte im vorliegenden Fall von ihrem Arbeitgeber eine Auskunft zu den über sie erhobenen Daten. Dieser Forderung kam der Arbeitgeber nur ungenügend nach. Er stellt inhaltlich einen Großteil der Daten nicht bereit, zudem übermittelte er die Auskunft verspätet.

Dies bewertete das LAG Hamm bereits als einen DSGVO-Verstoß nach Artikel 82 DSGVO. Es sprach der Klägerin hierfür 1.000,- € Schadenersatz zu. Zur Begründung hieß es im Urteil, dass der Schadensersatzanspruch erst durch einen qualifizierten DSGVO-Verstoß begründet wird.

Es besteht demnach in der DSGVO keine Erheblichkeitsschwelle und auch keine Ausnahme für Bagatellfälle. Hierfür zitierten die Richter in Hamm das Urteil des BVerfG vom 14.01.2021 (Az.: 1 BvR 2853/19). Auch die Rechtsprechung des EuGH verlange eine weite Auslegung der DSGVO. Dies bedeutet im Einzelfall, dass die Intensität einer Beeinträchtigung durch einen DSGVO-Verstoß nicht maßgeblich für ein Schadenersatzanspruch ist. Vielmehr schlage sich die Schwere des Verstoßes in der Höhe des immateriellen Schadens nieder. Diese Schadenshöhe liege im richterlichen Ermessen.

Transparenz nur durch vollständige Auskunft

Das Gericht in Hamm verwies eindrücklich auf die Bedeutung des DSGVO-Auskunftsanspruchs. Nur durch eine aussagekräftige Auskunft zu den über sie erhobenen Daten könne sich eine betroffene Person hierüber ein ausreichendes Bild machen.

Die Beklagte wandte im vorliegenden Fall nicht ein, dass es keine weiteren Daten zur Klägerin über die bereitgestellten hinaus gebe. Damit sei festzustellen, so das Gericht, dass die Klägerin keine Kontrolle über ihre Daten habe. Sie wisse nicht, welche Datenkategorien die Beklagte formalisiere. Auch könne sie nicht die Dauer der Speicherung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses beurteilen.

Ein weiterer Punkt sei, dass sie nicht wissen könne, an wen die Beklagte die Daten gegebenenfalls weiterreiche. All dies begründe zusätzlich den Schadenersatzanspruch, so das LAG Hamm.

Revision abgelehnt

Der Fall erhält seine Bedeutung dadurch, dass die Beklagte vor dem Bundesarbeitsgericht in Revision ging. Dieses wies ein Revisionsverfahren zurück. Die Entscheidung des LAG Hamm ist damit rechtskräftig (BAG, Entscheidung vom 05.05.2022, Az.: 2 AZR 363/21).

Weitere Informationen

Aufgrund der Breite der Möglichkeiten bei einer Verletzung des Anspruchs auf Auskunft nach der DSGVO haben wir einen gesonderten Beitrag erstellt, in dem umfassende Informationen bereitgestellt werden.

https://www.lawst.de/dsgvo-auskunftsanspruch-schadensersatz-bzw-schmerzensgeld/

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts