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Schmerzensgeld nach unberechtigten Schufa-Meldungen (4.000 €)

Das OLG Hamburg hat einem von zwei unberechtigten Schufa-Meldungen Betroffenen 4.000 € Schmerzensgeld zugesprochen. Das Urteil richtet sich nicht gegen die Schufa, sondern gegen eine Bank des Klägers, welche die Meldungen zu Unrecht abgegeben hatte.

Negativer Schufa-Eintrag kann entfernt werden

Dass ein negativer Schufa-Eintrag die Kreditwürdigkeit der Betroffenen stark belastet, ist allgemein bekannt. Immer wieder kommt es vor, dass die Schufa selbst solche Einträge zu spät löscht, was starke öffentliche Kritik auslöst. Im vorliegenden Fall richtete sich die Klage aber nicht gegen sie, sondern gegen eine Bank, welche zwei unberechtigte Meldungen über einen Kunden abgegeben hatte.

Dagegen können sich Betroffene auch mit dem Verweis auf die DSGVO wehren, wie es im vorliegenden Fall geschah. Falsche Informationen zur Kreditwürdigkeit bedeuten nämlich auch einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Datenschutzrecht. Dafür sieht die DSGVO einen immateriellen Schadensersatz vor, wie das OLG Hamburg in seinem aktuellen Urteil bestätigte.

Bei der beklagten Bank hatte der Kläger ein Kreditkartenkonto geführt und gekündigt. Nach der Kündigung forderte die Bank von ihm 1.472,54 € vermeintliche Schulden ein. Der Kläger bestritt diese Forderung, woraufhin die Bank bei der Schufa eine Negativmeldung über ihren ehemaligen Kunden abgab. Dieser schaltete einen Anwalt ein, was die Schufa zur Löschung des Negativeintrags veranlasste.

Etwas später gab die Bank wegen derselben Forderung nochmals bei der Schufa eine Negativmeldung ab. Die Folgen für den Kläger waren fatal: Seine Hausbank sperrte daraufhin seine Kreditkarte und verweigerte ihm einen beantragten Kredit. Der Betroffene zog nun vor Gericht.

Unberechtigter Schufa-Eintrag führt zu Schadensersatz

Der Fall landete zunächst vor dem Landgericht Hamburg, das dem Kläger in erster Instanz 2.000 € Schadensersatz zusprach. Es gab ihm damit in der Sache recht. Die Negativmeldungen an die Schufa waren schon deshalb unzulässig, weil die Forderung a) bestritten wurde und b) nicht tituliert war.

Das LG stellte einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht nach Artikel 82 DSGVO fest. Den dem Kläger zustehenden immateriellen Schadensersatz bezifferte es auf 1.000 € pro Einzelfall, mithin insgesamt auf 2.000,00 €.

Das war dem Kläger zu wenig, weshalb er vor dem OLG Hamburg in Berufung ging. Dieses erhöhte in der Tat den DSGVO-Schadensersatz auf 4.000 € (OLG Hamburg, Urteil vom 10.01.2024, Az.: 13 U 70/23).

Es bestätigte zunächst das Urteil der Vorinstanz, stellte aber zusätzlich fest, dass die Bank spätestens bei der zweiten Schufa-Meldung mit bedingtem Vorsatz gehandelt hatte. Der Kläger hatte inzwischen die Rechtswidrigkeit der ersten Meldung dargelegt und die Bank aufgefordert, die erste Negativmeldung zu widerrufen, was diese verweigert hatte und im Gegenteil eine zweite Negativmeldung folgen ließ.

Bezüglich der Höhe des Schadensersatzes orientierte sich das OLG Hamburg an einem früheren eigenen Urteil (13 U 71/21), das für einen Betroffenen 1.000 € Schadensersatz für eine falsche Negativmeldung ohne wirtschaftliche Folgen für den Kläger festgelegt hatte. Da im vorliegenden Fall jedoch erhebliche wirtschaftliche Folgen eingetreten waren, verdoppelte das OLG Hamburg den Schadensersatz.

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Hochspezialisiert im gewerblichen Rechtsschutz. Anwalt für Urheberrecht, AI/KI- & IT-Recht, Medienrecht, Wettbewerbs- und Markenrecht sowie Datenschutz.Autorenbeiträge anzeigen