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„Schufa-Anwalt“ – Markenrechtsverletzung der Schufa AG

Die privatwirtschaftliche Auskunftei SCHUFA dürfte dem einen oder anderen im Grunde genommen schon manchen Kreditwunsch erschwert haben. Vielleicht auch manchmal zu Unrecht. Ein Rechtsanwalt aus Bonn hat sich auf jene Fälle spezialisiert und bewarb auf seiner Internetseite unter der Domain „schufa-anwalt.de“ seine Dienstleistung. Gegenstand der Tätigkeit ist die Berichtigung und Löschung von negativen Eintragungen.

SCHUFA AG sieht Verletzung ihrer Marke und rügt kritische Äußerungen

Im Frühjahr 2020 ging die SCHUFA AG infolgedessen gegen den Rechtsanwalt vor. Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wurden deswegen markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche zugesprochen. In der Bezeichnung und Werbung als „SCHUFA-Anwalt“ lag eine Verletzung der Markenrechte. Zudem benutzte der Anwalt ein Logo mit gelbem Hintergrund, das dem der SCHUFA AG ähnelte.

Neben der Markenrechtsverletzung ging es in dem Verfahren auch um kritische Äußerungen des Anwalts. Der Jurist hatte u. a. geschrieben, „das System funktioniere äußerst intransparent und bisweilen auch sehr vorschnell“ und „es kommt häufig vor, dass ein unberechtigter, negativer SCHUFA-Eintrag entsteht“.

Endurteil und Begründung des LG München

Nach der mündlichen Verhandlung fällte das Landgericht München Ende Juni 2020 schließlich sein Urteil und entschied in puncto Markenrechtsverletzung im Ergebnis zugunsten der SCHUFA AG. Im Urteil wird klargestellt, dass der Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründet ist. Mit der Benutzung der Domain „schufa-anwalt.de“ ist ein nahezu identisches Markenzeichen für die Dienstleistung in Benutzung.  Dadurch besteht schließlich eine hohe Verwechslungsgefahr. Die Bezeichnung erweckt insofern den Eindruck, es bestehe eine wirtschaftliche Verbindung (Angestelltenverhältnis) zwischen der SCHUFA AG und dem Rechtsanwalt.

Die als kritisch und unwahre Tatsachen eingestuften Äußerungen sah das Landgericht hingegen im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit als vertretbar und grundsätzlich zulässig an. Zumal der Anwalt in Sachen Fehlerquote durch Vorlage eines Berichtes im Magazin „Spiegel“ aus 2009 dem Gericht glaubhaft nachgewiesen hat, dass es in der Tat häufig zu fehlerhaften Eintragungen kommt.

Fazit

Der Bonner Rechtsanwalt darf seine Internetseite folglich nicht weiter unter dieser Bezeichnung veröffentlichen. Ebenso darf keine Werbung mit gelbem Logo und dem Wortlaut „SCHUFA-Anwalt“ betreiben werden. Kritik im Sinne der Meinungsfreiheit darf der Anwalt weiter äußern.

LG München I, Urteil vom 25.06.2020 – 17 HK O 3700/20

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzAutorenbeiträge anzeigen