Zum Inhalt springen

Creative Common License – kein Schadensersatz bei widerrechtlicher Nutzung

Bilder können oft unter der Creative Common License kostenfrei genutzt werden. Erforderlich dafür ist allerdings, dass die in der Lizenz selbst aufgeführten Bedingungen eingehalten werden.

Die Verwendung fremder Bilder ohne Erlaubnis des Urhebers kann teuer werden, denn beim „Bilderklau“ sieht das Urheberrechtsgesetz (UrhG) in § 97 Absatz 2 vor, dass dem Urheber oder dem Rechtsinhaber des Bildes in diesem Fall ein Schadensersatz zusteht. Jedoch führt die widerrechtliche Nutzung eines Bildes offenbar nicht immer zu einem Schadensersatzanspruch des Rechteinhabers – so hat es das AG Würzburg in seinem Urteil vom 23.07.2020 – Az.: 34 C 2436/19 entschieden.

Widerrechtliche Nutzung Creative Common License-lizensierter Lichtbilder

Die Betreiberin einer Webseite verwendete auf ihrer Homepage ein fremdes Bild, das der Urheber des Bildes unter einer Creative Common (CC) Lizenz veröffentlicht hatte. Durch eine sogenannte Creative Common License erlaubt der Urheber die (kostenlose) Nutzung seines Werkes unter bestimmten Bedingungen, die durch die Lizenz festgelegt werden. Im vorliegenden Fall hatte sich die Nutzerin des Bildes jedoch nicht an die Vorgaben der Lizenz gehalten. Sie verwendete das Bild ohne Hinweis auf den Urheber. Als der Urheber des Bildes die Webseiten-Betreiberin auf die widerrechtliche Nutzung schriftlich hinwies und ihr gleichzeitig eine nachträgliche Lizenz gegen Zahlung eines Pauschalbetrags anbot, reagierte diese mit einer Klage beim Amtsgericht Würzburg. Denn sie war der Auffassung, dass sie zu keiner Zahlung verpflichtet sei.

Kein Schaden durch unberechtigte Nutzung des Lichtbildes

Das Gericht gab der Klägerin im Grunde Recht. Denn der Urheber konnte keinen konkreten Schaden in Form eines entgangenen Gewinns nachweisen. In solchen Fällen wird der Schaden in der Regel anhand der Lizenzanalogie berechnet, indem eine fiktive Lizenzgebühr ermittelt wird. Doch auch hier stellte das Gericht fest, „dass ein Lichtbild, das […] zur Nutzung im Rahmen einer Creative Common License unentgeltlich zur Verfügung [ge]stellt [wird], mit einem objektiven Wert von 0,00 € zu bemessen ist.“ Dass der Beklagte eine kostenlose Nutzung letztendlich nur unter Werbegesichtspunkten zugelassen habe, erhöhe nicht den Wert des Bildes, weil dieser Umstand lediglich das Motiv der Erlaubnis sei. Die unterlassene Namensnennung alleine stelle im Übrigen keinen wirtschaftlichen Wert dar. Das bedeutet: Kein objektiver Wert, kein Schaden, und damit kein Anspruch auf Schadensersatz.

Andere Ansprüche des Urhebers bleiben auch unter Creative Common License bestehen

Der Unterschied zur klassischen unberechtigten Nutzung eines Bildes liegt hier darin, dass der Urheber, der sein Werk unter einer Creative Common License veröffentlicht, anderen die (kostenlose) Nutzung seines Werkes grundsätzlich erlaubt. Er knüpft die Nutzung lediglich an gewisse Bedingungen. Wer sich nicht an die Lizenzbedingungen hält, verwendet das Werk widerrechtlich. Und auch, wenn diese Art der widerrechtlichen Nutzung keine Schadensersatzpflicht auslösen sollte, stellt sie dennoch eine Urheberrechtsverletzung dar. Das bedeutet, dass andere Ansprüche des Urhebers natürlich bestehen bleiben. Er kann etwa mit Hilfe eines Unterlassungsanspruchs den Nutzer zwingen, sich an die Lizenzbedingungen zu halten. Freilich kann er mit einem Beseitigungsanspruch auch die Löschung des widerrechtlich verwendeten Bildes herbeiführen. Die Kosten einer Abmahnung muss selbstverständlich der unberechtigte Nutzer tragen.

Gleichgelagerte Rechtsprechung zur Creative Common License:

Eine vergleichbare Entscheidungen traf bereits das OLG Köln mit Urteil vom 13.4.2018, Az.: 6 U 131/17. Und nochmals das OLG Köln mit Beschluss vom 29.6.2016, Az.: 6 W 72/16.