Darf die privatwirtschaftliche Schufa Daten von Bürger*innen länger speichern als ein amtliches Schuldnerverzeichnis? Darum geht es aktuell in einem Verfahren beim BGH. Zu dem Thema sind allerdings mit Stand Februar 2023 auch zwei EuGH-Verfahren anhängig. Im Ergebnis könnte sich herausstellen, dass das gesamte Schufasystem gegen geltendes Recht verstößt und damit auf der Kippe stünde. Die Richter am BHG warten aktuell auf die Entscheidungen ihrer Kollegen am EuGH in Luxemburg.
Worum geht es in dem Schufa-Verfahren vor dem BGH?
Am 14.2.2023 verhandelte der Bundesgerichtshof die Frage, ob ein Schuldner von der Schufa die Löschung seines Eintrags zu seiner Insolvenz verlangen kann, nachdem ihm das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung erteilte.
Die Schufa löscht normalerweise solche Daten nach drei Jahren, das öffentliche bundesweite Insolvenzportal aber viel schneller (nach sechs Monaten). Dem ehemaligen Schuldner ging es darum, ob er von der Schufa schon dann die Löschung verlangen kann, wenn sie im amtlichen Insolvenzportal nicht mehr einsehbar sind (Az.: VI ZR 225/21).
Zwei ähnliche Fälle sind aktuell beim EuGH anhängig. Dieser verhandelt über sie seit Januar 2023. Der BGH verwies auf diese Verfahren in seiner mündlichen Verhandlung. Die BGH-Richter stellten neben ihrer vorläufigen rechtlichen Einschätzung klar, dass sie sich die Luxemburger Entscheidungen ansehen werden. Voraussichtlich fällt der BHG sein Urteil am 28.03.2023.
Löschfristen der Schufa zur Restschuldbefreiung
Die Schufa hatte Revision gegen ein zu ihren Lasten ergangenes Urteil des OLG Schleswig-Holstein eingelegt (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.07.2021, Az.: 17 U 15/21). Die Richter in Schleswig-Holstein hatten die Schufa verurteilt, den Eintrag zur ehemaligen Insolvenz und anschließenden Restschuldbefreiung zu löschen.
Es handelte sich beim Betroffenen um einen Selbstständigen, der 2013 Insolvenz anmelden musste und nach damals geltendem Recht 2019 die Restschuldbefreiung erhielt (damals: sechs Jahre bis zur Restschuldbefreiung, heute: drei Jahre). Nach der Restschuldbefreiung stand die Information zu seiner ehemaligen Insolvenz noch sechs Monate lang auf dem amtlichen Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Die Schufa hingegen speicherte die Daten wie bei ihr üblich für drei Jahre ab der Restschuldbefreiung. Dies führt bei den Betroffenen zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen, die der Kläger ins Feld führte. Unter anderem sind die Kreditaufnahme, das Anmieten einer Wohnung und die Eröffnung eines Bankkonto extrem erschwert oder gar unmöglich. Daher begehrte der Kläger die Löschung der betreffenden Daten bei der Schufa, welche dieses Begehren jedoch ablehnte und auf die Ausführungen des Verbandes „Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ verwies. Diese sehen eine Datenlöschung erst drei Jahre später vor, weil solche Daten bonitätsrelevant sind.
Urteile der Vorinstanzen
Die erste Instanz (zuständiges Landgericht) wies die Klage ab, die Berufung vor dem OLG Schleswig-Holstein hatte hingegen Erfolg. Die Schufa zog daraufhin vor den BGH. Dieser könnte sich dem Urteil aus Schleswig-Holstein anschließen. Die Richter am OLG hatten festgestellt, dass das Vorhalten der betreffenden Daten durch die Schufa inzwischen dem Artikel 6 Absatz 1 lit. f der DSGVO widerspricht. Für ehemalige Schuldner wäre das eine sehr gute Nachricht.