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Kein Anspruch auf Einschreiten der Behörde bei Schufa-Meldung

Nach einem Urteil des VG Wiesbaden hat eine Person keinen Anspruch darauf, dass die datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde bei etwaigen Verstößen gegen die DSGVO einschreitet.

Gegenstand des Verfahrens bildete ein negativer Eintrag bei der Schufa Holding AG. Der Kläger des Verfahrens verlangte von der Datenschutzbehörde die Löschung von negativen Eintragungen bei der Auskunftei.

Der Kläger verlangte die Löschung zunächst gegenüber der Schufa Holding AG selbst. Diese wie die Löschung der entsprechenden Daten allerdings zurück. Der Kläger sah sich sodann nicht anders zu helfen und wandte sich an die datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde. Diese sollte schließlich die Schufa Holding dazu veranlassen, die Löschung der Daten vorzunehmen.

Die Datenschutzbehörde sah sich allerdings nicht dazu veranlasst, gegen die Auskunftei vorzugehen. Das Begehren des Klägers wies diese zurück. Nach deren Auffassung bestehe eine Verbindlichkeit des Klägers, sodass das Negativmerkmal bei der Auskunftei zurecht ausgewiesen werde.

Einschreiten der Behörde nur in Ausnahmefällen

Geht bei der für den Datenschutz zuständigen Behörde eine Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO ein, muss diese den Sachverhalt ermitteln, aufklären und prüfen. Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde besteht nach der Auffassung des VG Wiesbaden allerdings nur dann, wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist. In dem zu beurteilenden Fall wurde das Ermessen allerdings korrekt ausgeübt, sodass sich keine Ansprüche des Klägers ergeben.

Das Gericht führte weiter aus, dass die Datenschutzbehörde nicht die Tatsachen ermitteln muss, die ggf. zu einer Verletzung nach der DSGVO führen. Der Beschwerdeführer muss den Sachverhalt vollständig und umfassend gegenüber der Behörde vortragen. Erst danach kann diese im Rahmen ihres Ermessens beurteilen, ob ein Einschreiten erforderlich ist. In dem vorliegenden Fall war dies aber gerade nicht der Fall. Der Kläger hat der Behörde für Datenschutz gerade nicht alle wesentlichen Sachverhaltsumstände mitgeteilt. Die Behörde hatte lediglich Kenntnis darüber, dass eine tatsächlich über den Schuldner bestehende Verbindlichkeit bei der Schufa Holding eingetragen war.

Eine anderslautende Entscheidung hätte erfolgen können, sofern der Kläger die Umstände vorgetragen hätte, aufgrund derer eine Verletzung der Vorschriften der DSGVO gerügt wird. An einen Negativeintrag bei einer Auskunftei sind nach der DSGVO und dem BDSG hohe Anforderungen zu stellen. Sofern eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt, kann ein Eintrag durchaus unzulässig sein, sodass der Behörde gar keine andere Wahl bleibt, als gegen die Auskunftei vorzugehen. Gerade in diesem Fall wäre das Ermessen der Behörde auf Null reduziert.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts