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Regelungen des neuen TTDSG

Das TTDSG (Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz) ist seit dem 1. Dezember 2021 in Kraft. Der Bundestag hat es im Mai 2021 beschlossen. Es führt die datenschutzrechtlichen Regelungen der vormaligen Gesetze Telemediengesetz (TMG) und Telekommunikationsgesetz (TKG) zusammen. Wir erläutern die neuen Regelungen.

Was sind die wichtigsten Neuerungen im TTDSG?

Die wichtigsten Neuerungen im TTDSG betreffen aktualisierte Richtlinien zu Cookies. Verbraucher und Unternehmen müssen sich darauf einstellen. Betroffen sind vom Gesetz diese Gruppen, insbesondere Unternehmen, Vereine, Behörden und Personen mit einer Niederlassung im Geltungsbereich des Gesetzes (auch Einzelunternehmer), die im Geltungsbereich Dienstleistungen erbringen bzw. daran mitwirken und, die im Geltungsbereich Waren bereitstellen (Händler).

Der Umgang mit Cookies ist nicht die einzige Neuerung. Unter anderem werden auch das Fernmeldegeheimnis, die Erbenrechte von Endnutzern und schließlich Abhörverbote neu geregelt. Die grundsätzliche Unterscheidung zwischen Telemedien und Kommunikationsdiensten, die im deutschen Recht verankert ist, bleibt dennoch bestehen. Nur ist das TTDSG nun für beide Bereiche anzuwenden. Ab sofort (Stand: Mitte Dezember 2021) wird man in der Praxis beobachten müssen, wie das TTSG gehandhabt wird.

Auswirkungen des TTDSG

Wir stellen im TTDSG viele grundsätzliche Parallelen zur gültigen ePrivacy-Richtlinie fest. Diese nimmt ebenso wie nun das TTDSG nicht nur auf personenbezogene Daten Bezug, sondern auf alle Informationen, die jemand bei der Nutzung eines Telemedien- oder Telekommunikationsdienstes erhebt. Die Änderungen müssen wir für einzelne Bereiche betrachten. Es sind diese:

Cookies und Tracking

Das TTDSG setzt die ePrivacy-Richtlinie nun in nationales Recht um. Die bisherigen Regelungen des TKG und des TMD zum Datenschutz werden an die DSGVO angepasst. Dabei berücksichtigt das TTDSG das BGH-Urteil zur Cookie-Einwilligung II vom 28.05.2020. Der Verbraucher muss den Cookies und sonstigen Trackingmaßnahmen ausdrücklich zustimmen. Wenn er nicht zustimmt, darf dies das Surfen auf der betreffenden Seite nicht wesentlich beeinträchtigen. Auch der Speicherung von Cookies und der Auswertung der Daten muss er explizit zustimmen.

Verarbeitung von Standort- und Verkehrsdaten

Hierfür legt das TTDSG in § 9 Absatz 1 und in § 13 bestimmte Zwecke fest, die sich an Erfordernissen ausrichten. Es gehören die Abrechnung und die Aufrechterhaltung der Verbindung dazu. Zu anderen Zwecken dürfen diese Daten nicht mehr erhoben werden.

Bestandsdatenauskunft

Der § 24 III TTDSG erlaubt die Verwendung von Bestandsdaten durch öffentliche Stellen zur Erfüllung nötiger Auskunftspflichten. Anfragen sind schriftlich oder elektronisch zu stellen, die gesetzlichen Bestimmungen sind dabei zu benennen (TTDSG § 24 Absatz 2).

Fernmeldegeheimnis

Hier erfolgt eine deutliche Ausweitung auf zusätzliche Medien wie E-Mails, die Internettelefonie und Messenger. Große Anbieter wie Google und Facebook sind dabei eingeschlossen. Sie dürfen ab sofort die Kommunikation auf ihren Plattformen nicht mehr analysieren.

Einwilligungsmanagement

Der § 26 TTDSG legt für die PIMS (Dienste zur Endnutzereinstellung und Einwilligungsverwaltung) fest, dass sich die Anbieter dieser Dienste akkreditieren lassen und ohne eigenes wirtschaftliches Interesse agieren müssen.

Fazit

Das TTDSG erhöht die Anforderungen an Unternehmen und verbessert den Datenschutz. Für Nutzer von Webseiten ist vor allem wichtig, dass sie die Cookie-Verwendung ab sofort bedenkenlos ablehnen können.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts