Das Verbreiten von Videos im Internet, deren Rechte bei Dritten liegen, gilt als Verstoß gegen das Urheberrecht, wenn keine entsprechende Erlaubnis des Rechteinhabers vorliegt.
Eine Frage, die die Rechtswelt schon seit langem beschäftigt, betrifft die Behandlung einer immer häufiger vorkommenden Art der Verbreitung von Videos im World Wide Web. Vor allem Blogs oder soziale Netzwerke wie Facebook sind bekannt dafür, dass die dort tätigen Internetnutzer durch Verlinken oder Teilen von Videos deren Verbreitung beschleunigen. Das geschieht dann durch einen sogenannten Embedded-Link, durch dessen Anklicken sofort das entsprechende Video gestartet wird, das allerdings auch über das Portal, auf dem das Video ursprünglich eingestellt wurde. Handelt es sich bei diesem als Framing bezeichneten Vorgang um eine Verletzung des Urheberrechts? Eine strittige Frage, die wieder einmal vom BGH beantwortet werden musste, nachdem sich zwischendurch auch schon der EuGH der Sache annehmen durfte.
Diskussionswürdige Entscheidung des EuGH zum „Verlinken“
Laut dem EuGH handelt es sich bei einem solchen Verlinken oder Teilen eines Videos nicht um eine Wiedergabe, wie sie die Infosoc-Richtlinie beschreibt. Somit liegt grundsätzlich auch direkt keine Verletzung des Urheberrechts vor, weil das Video an der ursprünglichen Adresse, nämlich beispielsweise YouTube oder anderen Portalen, abgespielt wurde, wo es eingestellt wurde.
Nach dem EuGH stelle sich lediglich die Frage, ob das Video in diesem Portal rechtmäßig eingestellt wurde oder ob nicht schon da eine Verletzung des Urheberrechts vorliege. Sollte das aber eine Voraussetzung dafür sein, dass ein Verlinken oder Teilen eines Videos rechtmäßig ist oder einen doch zum Täter einer Urheberrechtsverletzung werden lässt, sitzt jeder Internetnutzer auf einem Pulverfass, dass bei jedem Teilen eines Videos in die Luft gehen kann.
Der BGH verdreht hierbei scheinbar die Reihenfolge der Betrachtung. So muss doch zunächst in einem Streit im Urheberrecht geklärt werden, ob überhaupt eine Nutzungshandlung vorliegt und anschließend, ob diese rechtmäßig ist. Der EuGH dagegen scheint erst von einer urheberrechtlich bedeutsamen Nutzungshandlung auszugehen, wenn geklärt ist, ob diese rechtmäßig ist.
Rechtmäßige Einstellung bei YouTube entscheidend für Entscheidung
In einer Verhandlung vor dem BGH (Az.: I ZR 46/12) kamen die Richter, wie Berichten der Tagesschau und dem Anwalt Dr. Knie zu entnehmen war, zunächst nicht zu einer schlüssigen Entscheidung. Im Nachhinein kam der BGH dann aber doch zu einem Urteil, mit dem der Fall zurück an das Berufungsgericht ging. Demnach sei es durchaus von großer Bedeutung für ein Urteil für oder gegen eine Urheberrechtsverletzung, ob das Video rechtmäßig bei YouTube eingestellt wurde. Deshalb solle nun das OLG in München Untersuchungen in die Wege leiten, um herauszufinden, inwiefern ein rechtmäßiges Einstellen erfolgte. Interessant dürfte auch sein, was der EuGH in weiteren zu verhandelnden Fällen entscheidet.