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Persönlichkeitsrechtsverletzung bei der Anrede in Formularen  

Wenn in einem Onlineformular zwingend die Anrede „Frau“ oder „Herr“ zu wählen ist, um mit dem Vorgang – etwa einem Vertragsabschluss – fortzufahren, beeinträchtigt dies das Persönlichkeitsrecht einer Person mit nicht-binärer Geschlechtsidentität.

Die bloße Anrede selbst hemmt aber zivilrechtliche Vorgänge nach § 19 Absatz 1 Nr. 1 AGG nicht. Daher entsteht daraus auch kein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz nach § 21 AGG. So urteilte das LG Frankfurt am Main am 03.12.2020 (Az.: 2-13 O 131/20).

Auch das OLG Karlsruhe (Urteil vom 14.12.2021, Az.: 24 U 19/21) kommt in einem gleichbelagerten Fall zu dem Ergebnis, dass eine rechtswidrige Diskriminierung vorliegt, sofern nur zwei Geschlechter ausgewählt werden können. Ein Anspruch auf Schadensersatzersatz hat auch das OLG Karlsruhe nicht zugesprochen.

Forderung einer Anrede rechtswidrig

Die klagende Person verlangt von der Beklagten – einem Onlinehändler – Unterlassung und eine finanzielle Entschädigung. Als Grund gab sie an, dass sie das Angebot nur nutzen konnte, indem sie sich in einem Onlineformular als „Herr“ oder „Frau“ anreden ließ.

Anders war die Fortsetzung des Vorgangs nicht möglich. Ebenso verwandte die Beklagte die Anrede „Herr“ in der Kommunikation. Die klagende Person hat aber eine nicht-binäre Geschlechtsidentität und fühlt sich dadurch diskriminiert. Inzwischen trägt sie auch einen geschlechtsneutralen Vornamen. Ihren Personenstand hat sie allerdings noch nicht geändert.

Die klagende Person forderte von der Beklagten Unterlassung und eine Geldentschädigung von 5.000 Euro sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Dabei berief sie sich auf § 21 Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 AGG in Verbindung mit den §§ 249 Absatz 2 und 253 Absatz 2 BGB.

LG Frankfurt nimmt Persönlichkeitsrechtsverletzung an

Das Amtsgericht Frankfurt verurteilte die Beklagte in erster Instanz zur Unterlassung. Der Zwang zu einer Identifizierung bzw. der Anrede mit einer der Geschlechtsidentitäten männlich oder weiblich auszuwählen ist unzulässig. Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung drohen entweder ein Ordnungsgeld oder ersatzweise Haft.

Eine Entschädigung sprach das Gericht der klagenden Person ab, verurteilte die Beklagte allerdings zur Übernahme der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Gegen das Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Das Berufungsgericht (Landgericht Frankfurt) hielt am vorinstanzlichen Urteil fest. Die Beklagte hatte zwar darauf verwiesen, dass die Anrede mit einem weiblichen oder männlichen Geschlecht allgemein und sogar durch Behörden üblich sei und sich die nicht-binäre Anrede noch nicht durchgesetzt habe. Des Weiteren verwies die Beklagte auf die fehlende Änderung der Geschlechtsidentität der klagenden Person im Personenstandsregister, wo diese nach wie vor als Mann geführt werde.

Dennoch hielt das Berufungsgericht das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Unterlassung für rechtens. Ebenso verwarf es die Forderung nach einer finanziellen Entschädigung durch die klagende Person. Die Klage auf Unterlassungsbegehren sei demnach zulässig und begründet.

Die Beklagte konnte in ihren Formularen einfach die Notwendigkeit einer Anrede als „Herr“ oder „Frau“ entfernen und diese Anrede auch in ihrer Kundenkommunikation vermeiden, um eine Person mit nicht-binärer Geschlechtsidentität nicht zu diskriminieren. Die Vermeidung der Ansprache als „Herr“ oder „Frau“ ist zudem zumutbar.

Die finanzielle Entschädigung sei hingegen nicht zu gewähren, weil der betreffende Vorgang keine Benachteiligung während der Entstehung, Durchführung oder Beendigung eines Schuldverhältnisses ausgelöst hatte. Ebenso sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht der klagenden Person nicht in einem Umfang verletzt worden, der eine solche Entschädigung rechtfertigen würde.

Update: Zwischenzeitlich ist das Berufungsverfahren vor dem OLG Frankfurt abgeschlossen. Wie die Entscheidung ausgefallen ist, haben wir in diesem Betrag dargestellt.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts