Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung: Das OLG Frankfurt a.M. kam in einer Entscheidung aus dem Juni 2020 zu dem überraschenden Ergebnis, dass kein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliegt, wenn ein Bild fortwährend und ausschließlich unter einer 70-stelligen URL abgerufen werden kann.
In dem Fall ging es um eine zurückliegende Urheberrechtsverletzung an einem Bild. Der Betroffene gab eine Unterlassungserklärung ab. Trotz der abgegebenen Unterlassungserklärung war das Bild unter einer ca. 70-stelligen URL abrufbar. Eine Erreichbarkeit des Bildes über eine Website durch Links war hingegen nicht gegeben. Aufgrund dieses Umstandes wurde gegen den Betroffenen eine Vertragsstrafe wegen des Verstoßen gegen die Unterlassungserklärung geltend gemacht.
Grundsatz: Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung auch bei Unterlassen
In vielzähligen Gerichtsentscheidungen ist bereits geurteilt und allgemein anerkannt ist, dass ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung auch in einem Unterlassen bestehen kann. Besteht eine Unterlassungserklärung über die Veröffentlichung eines Bildes, ist ein Verstoß dagegen grundsätzlich gegeben, sofern der Betroffene das Bild nicht entfernt.
In diesem Zusammenhang ist auch die Grundsatzentscheidung des BGH (Urteil vom 18.9.2014, Az.: I ZR 76/13) zu werten. Danach muss derjenige, der eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, gerader auch dazu verpflichtet, alles mögliche und zumutbare zu tun, um den Störungszustand zu beseitigen. Ist die Veröffentlichung eines Bildes Gegenstand der Unterlassungserklärung, besteht daher grundsätzlich die Verpflichtung sicherzustellen, dass das eingestellte Bild nicht mehr öffentlich zugänglich ist.
Kurz gesagt: Wer ein Bild veröffentlicht, ohne dazu berechtigt zu sein, muss eine Unterlassungserklärung abgeben. Ist dies der Fall, besteht mit der Unterlassungserklärung die Pflicht, das Bild dem Zugang der Öffentlichkeit zu entziehen. Bleibt das Bild allerdings online, ist grundsätzlich ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung gegeben. Der Verstoß liegt in diesem Fall in dem Unterlassen.
Soweit der Grundsatz.
Ausnahme: Keine Vertragsstrafe, sofern Bild nur unter konkreter (langer) URL abrufbar ist
Das OLG Frankfurt mach von diesem Grundsatz eine Ausnahme für Bilder, die nur unter einer konkreten URL abrufbar sind. In dem vorliegenden Fall war das Bild nach der abgegebenen Unterlassungserklärung abrufbar. Dies allerdings nur für Personen, denen die ca. 70-stellige URL bekannt war. Das Bild konnte gerade nicht über Links auf einer Website erreicht werden. Das Bild war -wie in sehr vielen Fällen- schließlich nur noch Server gespeichert.
Das OLG Frankfurt stellt dabei maßgeblich auf die Vorschrift des § 19a UrhG ab. Es sieht die Tatbestandsvoraussetzung der „öffentlichen Zugänglichmachung“ für nicht gegeben. Diese setzt nach der Rechtsprechung des EuGH nicht nur voraus, dass eine unbestimmte Anzahl möglicher Adressaten auf dieses Bild zugreifen können.
Denn durch eine fortdauernde Abrufbarkeit (lediglich) bei Eingabe der genannten ca. 70-stelligen URL wird das Photo nicht „im Internet der Öffentlichkeit zugänglich“ gemacht.
Auch der BGH hat mittlerweile im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH klargestellt, dass der Begriff der „Öffentlichkeit“ nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt ist (Urteil vom 11.1.2018, I ZR 85/17 – Krankenhausradio, Rdnr. 33 ff; Urteil vom 17.9.2015, I ZR 228/14 – Ramses, Rdnr. 45, 47).
Nach der Auffassung des OLG Frankfurt a.M. ist in einem solchen konkreten Fall gerade nicht von einer öffentlichen Zugänglichmachung auszugehen, da nur die Personen auf das Bild zugreifen konnten, denen die konkrete URL bekannt war. Das dieser Personenkreis sehr begrenzt war, stand außer Frage. Ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung war demnach gerade nicht gegeben.
Die Entscheidung ist bahnbrechend, verständlich und nachvollziehbar begründet. Auch wenn sich bisher zahlreiche Gerichte entgegen dieser Entscheidung positioniert haben. Es wäre wünschenswert, wenn sich die Auffassung des OLG Frankfurt a.M. durchsetzt.