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Druckerei muss nicht auf Verletzung von Urheberrecht hinweisen

Urheberrecht: Nutzt ein Unternehmen eine Bilder für das Ausschmücken eigener Produkte, muss er selbst klären, ob das Motiv urheberrechtlich geschützt ist.

In einem Fall, den das OLG Frankfurt zu klären hatte, wollte eine Unternehmerin Kissenhüllen mit Bildern bedrucken lassen. Darauf abgebildet war die südkoreanische Band BTS. Sie beauftragte eine Druckerei und leistete eine Anzahlung. Im Anschluss wies die Druckerei die Kundin auf eine mögliche Urheberrechtsverletzung hin, um deren Klärung sie sich selbst zu sorgen habe.

Daraufhin focht die Auftraggeberin den Vertrag wegen Täuschung an. Sie bemängelte, dass die Druckerei sie nicht über diese Problematik aufgeklärt habe. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Kein Pflicht zur Aufklärung der Druckerei über mögliche Verletzungen von Urheberrechten

In seinem Beschluss vom 6.6.2023 (Az.: 4 W 13/23) stellte das OLG Frankfurt klar, dass die Druckerei nicht verpflichtet gewesen war, die Auftraggeberin über mögliche Urheberrechtsverletzungen aufzuklären.

Daran änderten weder das Auftragsvolumen von 20.000 € noch die geleistete Anzahlung von über 50 % der Auftragssumme (11.000 €) etwas. Ein Vertreter der Druckerei wies überdies darauf hin, dass man die Kundin durchaus im Vorfeld auf die mögliche Rechtsproblematik hingewiesen habe, doch das war für die Entscheidung zum Fall unerheblich.

Nachdem die Auftraggeberin den Vertrag gekündigt hatte, wollte sie ihre Anzahlung zurück. Da die Druckerei dies verweigerte, strebte die Kontrahentin eine Klage an und beantragte zunächst Prozesskostenhilfe. Dieser Antrag wurde vor dem OLG Frankfurt verhandelt, wobei es wie immer um die Aussichten der Antragstellerin auf Erfolg ging. Prozesskostenhilfe wird nur in begründeten Fällen gewährt. Die Erfolgsaussichten schätzten die Frankfurter Richter als minimal ein, weil der Fall klar schien:

Die Unternehmerin hatte einfach Bilder aus dem Internet heruntergeladen. Es gehöre zum Allgemeinwissen, so das Gericht, dass diese ohne eine Prüfung von Urheberrechten nicht einfach verwendet werden dürfen. Dennoch sprach es der Antragstellerin einen Teil der geforderten Prozesskostenhilfe zu.

Klärung über Nutzungsrechte an Bildern muss in Eigenregie erfolgen

Das Oberlandesgericht Frankfurt war schon die zweite Instanz, die sich mit der Sache befasste. Das Landgericht Frankfurt hatte zuvor den Antrag ebenfalls abgelehnt. Dessen Argumentation folgte auch das OLG.

Eine Aufklärungspflicht seitens der Druckerei als Auftragnehmerin sei nicht zu erkennen. Die breite Bevölkerung wisse, dass niemand einfach Bilder oder sonstige Motive ohne Rücksicht auf das Urheberrecht verwenden dürfe.

Das Internet erleichtere so ein Vorgehen zwar, ändere aber nichts am juristischen Grundprinzip des Urheberrechts. Im hier speziell verhandelten Fall sei dieses Prinzip sogar sehr leicht zu erkennen gewesen. Die südkoreanische Boyband BTS habe weltweit 41 Millionen Fans und werde intensiv kommerziell vermarktet, wozu auch Merchandising gehöre. Es verstehe sich von selbst, dass Bilder von ihr geschützt seien. Diese einfach aus dem Netz herunterzuladen und selbst kommerziell zu verwerten könne schon rein augenscheinlich nicht rechtens sein.

Daher habe zwischen den beiden Streitparteien kein Wissensgefälle geherrscht, dass zu einer kostenlosen Stornierung des Vertrages berechtigen könnte. Zusätzlich führten die Frankfurter Richter aus, dass die Auftraggeberin nicht nur als Unternehmerin mit der vorgeschriebenen Eigenverantwortung gehandelt habe, sondern auch aufgrund ihres vorherigen Berufes als Rechtsanwaltsfachangestellte ein gewisses Grundverständnis bezüglich solcher Rechtssubjekte haben müsse. Daher sei eine Täuschung durch die Druckerei nicht zu erkennen.

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Hochspezialisiert im gewerblichen Rechtsschutz. Anwalt für Urheberrecht, AI/KI- & IT-Recht, Medienrecht, Wettbewerbs- und Markenrecht sowie Datenschutz.Autorenbeiträge anzeigen