Zum Inhalt springen

WPS-Fehler: Keine Haftung für Filesharing

Sicherheitslücken des Routers (WPS-Fehler) zur Entkräftung von Filesharing-Vorwürfen.

Immer häufiger versenden Anwaltskanzleien Abmahnungen, in denen den Adressaten vorgeworfen wird, Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzung von Tauschbörsen begangen zu haben. Darunter versteht man das Herunterladen und Bereitstellen von Dateien im Internet, was dann eine Rechtsverletzung darstellt, wenn Dritte die Urheberrechte an diesen Dateien, seien es Filme Spiele oder Musik, haben und kein Einverständnis des Rechteinhabers zum Up- bzw. Download vorliegt. Nicht immer sind diese Vorwürfe von Erfolg gekrönt und einen ganz besonderen Fall hatte nun das Amtsgericht Frankfurt zu entscheiden.

Hintergrund des Falles – WPS-Fehler

Eine Inhaberin eines Internetanschlusses wurde angemahnt, weil sie angeblich über ihren Anschluss den Film „Silver Linings“ in einem entsprechenden Netzwerk zum Herunterladen zur Verfügung gestellt habe. Im Rahmen der Abmahnung erhielt sie neben den Schadenersatzforderungen und den in Rechnung gestellten Anwaltskosten auch eine Unterlassungserklärung. Letztere unterschrieb sie aus Sicherheit, niemals eine solche Rechtsverletzung zu begehen und somit auch mit einer solchen Erklärung kein Risiko einzugehen. Die zusätzlichen Zahlungen verweigerte sie allerdings, weil sie fest davon überzeugt ist, dass diese vorgeworfene Rechtsverletzung nur durch Dritte erfolgt sein kann. Das begründete sie mit dem mit über 50 Parteien belegten Mehrfamilienhaus, in dem sie wohnt und dort einen WPS-Router W502V der deutschen Telekom für den Internetanschluss nutzt. Dieser sei laut ihren Angaben mit sehr großen Sicherheitsmängeln (WPS-Fehler) behaftet, sodass es für Hacker ein leichtes sei, das Passwort zu entschlüsseln und den Internetanschluss fremd zu nutzen, eben auch für ein solches Filesharing.

Entscheidung des Richters über die im Raum stehende Täterschaftsvermutung

Auch wenn es sich um den Anschluss der Abgemahnten handelt, sieht es das Amtsgericht Frankfurt am Main aufgrund eines Sachverständigen als erwiesen an, dass bei dem verwendeten Router ein großes Sicherheitsproblem besteht. Demnach war es durchaus für Außenstehende möglich, sich ohne großen Aufwand Zugang zum Internetanschluss der angemahnten Frau zu verschaffen und das Internet für Filesharing zu missbrauchen. In einem Urteil vom 06.03.2015 (AZ: 30 C 1443/14 (68)) wurde daher die Klage abgewiesen, da die Vermutung der Täterschaft der Anschlussinhaberin widerlegt wurde.

Dieses Urteil unterstreicht wieder einmal, dass eine Abmahnung niemals einfach akzeptiert und befolgt werden muss. Mit anwaltlicher Beratung ist es häufig möglich, Vorwürfe zu entkräften oder die geltend gemachten Forderungen enorm zu reduzieren.

Frankfurt am Main, Urteil vom 06.03.2015, Az.: 30 C 1443/14 (68)

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts