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Bildrechte: Urheberrecht an Bildern

Urheberrecht an Bildern und Fotos

Bildrechte: Urheberrecht an Bildern und Fotos

Bilder genießen rechtlichen Schutz. Wer Fotos ohne Erlaubnis nutzt, riskiert Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Anwaltskosten.

Kompakt erklärt

Wann sind Bildrechte betroffen?

Bildrechte betreffen fast jede Nutzung fremder Fotos im Internet. Das gilt für Webseiten, Shops, Blogs, Social Media und Werbeanzeigen.

  • Fotos genießen regelmäßig Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz.
  • Eine Quellenangabe ersetzt keine Lizenz.
  • Auch Produktfotos und einfache Lichtbilder können geschützt sein.
  • Rechteinhaber können Ansprüche außergerichtlich durchsetzen.

Was sind Bildrechte?

Bildrechte regeln, wer ein Foto nutzen darf. Sie betreffen die rechtliche Kontrolle über Bilder und Fotos.

Fotografen schaffen Bilder mit technischem, gestalterischem und wirtschaftlichem Aufwand. Deshalb schützt das Urheberrecht diese Leistungen umfassend.

Der Schutz entsteht automatisch. Fotografen müssen ihr Bild nicht anmelden. Auch ein Copyright-Vermerk entscheidet nicht über den Schutz.

Wer ein fremdes Foto nutzen möchte, braucht grundsätzlich eine Erlaubnis. Diese Erlaubnis nennt man Lizenz oder Nutzungsrecht.

Fehlt diese Erlaubnis, kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen. Das betrifft auch scheinbar frei verfügbare Bilder aus Google, Instagram oder Pinterest.

Wann sind Fotos urheberrechtlich geschützt?

Das Urheberrecht unterscheidet zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern. Beide Kategorien können Schutz genießen.

Ein kreatives Foto kann als Lichtbildwerk geschützt sein. Ein einfaches Produktfoto kann als Lichtbild Schutz erhalten.

Gerade im Onlinebereich spielt § 72 UrhG eine zentrale Rolle. Die Vorschrift schützt Lichtbilder.

Das bedeutet für die Praxis: Auch einfache Fotos aus einem Shop, Exposé oder Portfolio können geschützt sein.

Eine Registrierung bei einer Behörde braucht der Fotograf nicht. Der Schutz beginnt mit der Herstellung des Fotos.

Welche Rechte hat der Fotograf?

Der Fotograf entscheidet grundsätzlich, wer sein Bild nutzt. Er bestimmt auch Art, Umfang und Dauer der Nutzung.

Bei einer Veröffentlichung im Internet betrifft die Nutzung regelmäßig das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.

Dieses Recht beschreibt § 19a UrhG. Es betrifft abrufbare Inhalte auf Webseiten, Plattformen und sozialen Netzwerken.

Daneben kann auch das Vervielfältigungsrecht betroffen sein. Das gilt etwa beim Speichern, Hochladen oder Bearbeiten eines Fotos.

Der Fotograf hat außerdem ein Recht auf Urheberbenennung. Fehlt die Namensnennung, kann dies den Anspruch erhöhen.

Wann liegt eine unerlaubte Bildnutzung vor?

Eine unerlaubte Bildnutzung liegt vor, wenn ein Dritter ein Foto ohne ausreichende Rechte nutzt.

Das betrifft häufig Webseitenbetreiber, Onlineshops, Agenturen, Hotels, Vermietungsportale, Influencer und Unternehmen.

Typische Fälle sind kopierte Produktfotos, übernommene Immobilienbilder, fremde Pressefotos oder Bilder aus Social Media.

Auch eine alte Zusammenarbeit rechtfertigt keine neue Nutzung. Entscheidend bleibt, welche Nutzungsrechte tatsächlich eingeräumt wurden.

Eine Quellenangabe genügt nicht. Der Nutzer braucht eine wirksame Lizenz. Anderenfalls drohen rechtliche Ansprüche.

Typische Verletzungen

  • Foto auf Webseite ohne Lizenz
  • Produktfoto im Onlineshop kopiert
  • Bild aus Social Media übernommen
  • Urheber nicht genannt
  • Lizenzumfang überschritten

Wichtige Beweise

  • Screenshot mit Datum
  • URL der Verletzungsseite
  • Originaldatei des Fotos
  • Metadaten und Veröffentlichungsnachweise
  • Rechnungen, Angebote oder Lizenzverträge

Welche Ansprüche bestehen bei verletzten Bildrechten?

Bei einer Verletzung von Bildrechten kommen mehrere Ansprüche in Betracht. Die konkrete Strategie hängt vom Einzelfall ab.

Rechteinhaber können nach § 97 UrhG Unterlassung und Schadensersatz verlangen.

Die Unterlassung schützt vor weiteren Nutzungen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sichert diesen Anspruch außergerichtlich ab.

Zusätzlich kann der Rechteinhaber Auskunft verlangen. Diese Auskunft betrifft Umfang, Dauer und Art der Bildnutzung.

Bei gewerblichem Ausmaß kann § 101 UrhG eine wichtige Rolle spielen.

Bei einer berechtigten Abmahnung kommen außerdem Anwaltskosten in Betracht. Die Anforderungen an eine Abmahnung regelt § 97a UrhG.

Wie berechnet sich Schadensersatz bei Bildrechten?

Der Schadensersatz richtet sich nach der konkreten Nutzung. Maßgeblich sind Bildart, Nutzungsdauer, Reichweite und Nutzungsumfang.

In vielen Fällen kommt die Lizenzanalogie zur Anwendung. Dabei fragt man nach einer angemessenen Lizenzgebühr.

Bei professionellen Fotografien können MFM-Werte eine Orientierung geben. Sie ersetzen aber keine Prüfung des konkreten Falls.

Fehlt die Urheberbenennung, kann sich der Anspruch erhöhen. Auch eine gewerbliche Nutzung wirkt häufig anspruchserhöhend.

Bei umfangreichen Nutzungen empfiehlt sich eine strukturierte Anspruchsberechnung. So lassen sich überhöhte und zu niedrige Forderungen vermeiden.

Weitere Informationen finden Sie im Beitrag MFM Tabelle bei Bilderklau für Fotografen.

Ablauf: So setzt Kanzlei Wrase Bildrechte durch

1

Prüfung

Wir prüfen Bild, Nutzung, Rechtekette und Anspruchsgrundlagen.

2

Beweise

Wir sichern URL, Screenshots, Veröffentlichungsdaten und Nachweise.

3

Strategie

Wir bestimmen Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Kosten.

4

Abmahnung

Wir fordern die Gegenseite rechtssicher und zielgerichtet auf.

5

Durchsetzung

Wir verhandeln, prüfen Reaktionen und leiten weitere Schritte ein.

Weitere Hilfen im Urheberrechtscluster

Die folgenden Beiträge vertiefen einzelne Fragen rund um Bildrechte und Urheberrechtsverletzungen.

Warum Kanzlei Wrase bei verletzten Bildrechten?

Kanzlei Wrase unterstützt Fotografen, Agenturen, Unternehmen und Rechteinhaber bundesweit im Urheberrecht.

Wir prüfen die Rechtsverletzung, berechnen Ansprüche und übernehmen die Kommunikation mit der Gegenseite.

Das Ziel lautet regelmäßig: schnelle Unterlassung, klare Auskunft und angemessener Schadensersatz.

Kostenfreie Ersteinschätzung anfragen

Häufige Fragen zu Bildrechten

Sind alle Fotos urheberrechtlich geschützt?

Viele Fotos genießen Schutz. Kreative Fotos können Lichtbildwerke sein. Einfache Fotos können als Lichtbilder geschützt sein.

Reicht eine Quellenangabe bei fremden Bildern aus?

Nein. Eine Quellenangabe ersetzt keine Lizenz. Der Nutzer braucht grundsätzlich eine Erlaubnis des Rechteinhabers.

Darf ich Bilder aus Google verwenden?

Nein, nicht ohne Prüfung. Google zeigt fremde Inhalte an. Daraus folgt keine Nutzungserlaubnis.

Was kann ich tun, wenn jemand mein Bild nutzt?

Sichern Sie Beweise. Dokumentieren Sie URL, Datum und Screenshot. Danach sollten Sie den Fall anwaltlich prüfen lassen.

Welche Ansprüche bestehen bei Bilderklau?

Regelmäßig kommen Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Ersatz von Anwaltskosten in Betracht.

Wie hoch ist der Schadensersatz bei Bildrechten?

Die Höhe hängt von Bildart, Nutzungsdauer, Reichweite, Lizenzlage und Urheberbenennung ab.

Gilt das auch für Produktfotos?

Ja. Auch Produktfotos können geschützt sein. Eine Übernahme in einen Shop kann Ansprüche auslösen.

Wann sollte ich einen Anwalt einschalten?

Ein Anwalt empfiehlt sich frühzeitig. Fehler bei Beweisen, Forderungen oder Unterlassungserklärungen können Ansprüche schwächen.

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Hochspezialisiert im gewerblichen Rechtsschutz. Anwalt für Urheberrecht, AI/KI- & IT-Recht, Medienrecht, Wettbewerbs- und Markenrecht sowie Datenschutz.Autorenbeiträge anzeigen