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Markenrechtsverletzung durch Suchergebnisse auf amazon.de

Zeigt bei der Eingabe eines markenrechtlich geschützten Begriffs die interne Amazon-Suche nicht nur Produkte des Markeninhabers an, sondern auch Waren der Konkurrenz, so handelt es sich hierbei um eine Markenverletzung. Das hat das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 12.5.2016 (Aktenzeichen: 29 U 3500/15) entschieden.

Markenrechtsverletzung durch Auslieferung von Suchergebnissen

Der Geschäftsführer der Klägerin, die unter anderem wasserdichte Taschen herstellt, ist Inhaber der Wortmarke „Ortlieb“. Die Klägerin machte gegen den Online-Versandhändler Amazon Unterlassungsansprüche aus Markenrecht, hilfsweise aus Wettbewerbsrecht, geltend. Sie arbeitet nicht mit Amazon zusammen, sondern vertreibt ihre Produkte über einen Online-Shop selbst. Wurde „Ortlieb“ als Suchbegriff auf der Internetpräsenz von Amazon eingegeben, erschienen auch Angebote von Konkurrenzherstellern, darunter Eigenangebote von Amazon und Angebote von Drittanbietern. In der Suchzeile und der Menüleiste wurde dabei das Wort „Ortlieb“ angezeigt.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, Amazon habe das Zeichen „Ortlieb“ markenmäßig benutzt und zwar im Rahmen einer kommerziellen Kommunikation mit den Besuchern der Plattform, um Waren voneinander zu unterscheiden. Eine Markenrechtsverletzung liegt demnach nicht vor. Amazon hielt mit dem Einwand dagegen, dass die angezeigten Suchergebnisse nach Relevanz zusammengestellt werden. Dies erfolge durch einen entsprechenden Algorithmus, der  das vorherige Nutzerverhalten danach auswerte, welche Treffer für den Kunden die höchste Relevanz besitzen könnten. Deshalb benutze man das Zeichen „Ortlieb“ nicht markenmäßig, sondern beantworte nur die Suchanfrage des Nutzers. Zudem liege keine Verwechslungsgefahr vor, da die Besucher des Online-Versandhändlers abweichende Suchergebnisse erwarten, dies auch erkennen und mit Werbung rechnen würden.

Verfahrensverlauf

In der erstinstanzlichen Entscheidung  wurde der Klage stattgegeben und Amazon dazu verurteilt, es zu unterlassen, in der Ergebnisliste der internen Suchmaschine auf www.amazon.de auf die Eingabe von „Ortlieb“ hin Taschen, Rucksäcke oder ähnliches anzuzeigen, die nicht von der Klägerin vertrieben werden. Hiergegen wendete sich Amazon mit der Berufung. Das Oberlandesgericht bestätigte auf die durch Amazon eingelegte Berufung das vorherige Urteil. Denn der Klägerin stehe aufgrund einer Markenrechtsverletzung ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz zu.

Begründung der Entscheidung: Markenmäßige Benutzung eines Begriffs

Zur Begründung führte der Senat aus, Amazon habe das geschützte Zeichen „Ortlieb“ – und somit ein mit der Marke identisches Zeichen – für Produkte benutzt, die mit den Waren identisch sind, für welche die Marke Schutz genießt. Das stelle eine markenmäßige Verwendung und damit einer Markenrechtsverletzung dar. Weiter werde der Algorithmus der Suchmaschine durch Amazon selbst vorgegeben, wodurch bei Eingabe des Zeichens „Ortlieb“ die Produkte von Konkurrenten zur Anzeige kommen. So könne sich Amazon nicht darauf berufen, die Nutzer gäben die Marke selbst ein, weshalb keine markenmäßige Benutzung vorliege. Darüber hinaus seien die angezeigten Ergebnisse zudem Teil der kommerziellen Kommunikation der Beklagten mit den Verbrauchern und nicht der Drittanbieter.

Grundsätzlich diene die Bezeichnung der Marke auch der Unterscheidung der geschützten Waren von den Waren anderer Hersteller. Wird der Kunde nach Eingabe des Zeichens in der internen Suchmaschine auf Produkte von Drittanbietern hingewiesen, so werde das Zeichen hier markenmäßig benutzt. Amazon beeinträchtige die Lotsenfunktion der Marke der Klägerin, da Verbraucher auf der Amazon-Plattform bei Eingabe des Markenzeichens zu Konkurrenzprodukten geleitet werden. So ist die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt. Ob die Nutzer erkennen, dass es sich bei den angezeigten Waren um Konkurrenzprodukte handelt, spiele hier gerade keine Rolle. Denn es liege hier kein Fall des „Keyword-Advertising“ vor, bei dem die Anzeige von Drittprodukten auf das jeweilige Verhalten der Drittanbieter zurückzuführen ist. Nach eigenem Vortrag sei die Anzeige der Konkurrenzprodukte auf eine Auswertung des Verhaltens der Amazon-Nutzer durch die Beklagte zurückzuführen.

Klare Abgrenzung zur Marke erforderlich

Zudem würden die Suchergebnisse dem Amazon-Nutzer als „echte“ Treffer zu seiner Suchanfrage angezeigt – ohne eine Trennung zwischen Treffern und Werbung. Deshalb entstehe unrichtigerweise der Eindruck, die gelisteten Waren seien Produkte der Marke „Ortlieb“. So ist die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt. Insbesondere werde diese Funktion unabhängig von der Erkennbarkeit des Vorliegens von Konkurrenzprodukten durch die Darstellung in den Suchergebnissen beeinträchtigt. Auch handele es sich hier nicht um eine wirksame vergleichende Werbung, da Amazon keine konkrete Aussage über das Verhältnis des Konkurrenzangebots zum Angebot des Klägers mache. Vielmehr stünden die Angebote kommentarlos nebeneinander.

Abschließend ging man der Frage der Beklagten zugrunde, ob die Verwendung der Marke zulässig sei. Auf Seiten von Amazon wurde eine unverhältnismäßige Gefährdung des Geschäftsmodells von befürchtet. Es sei überhaupt schon fraglich, ob ein Geschäftsmodell, das auf Rechtsverletzungen durch einen Algorithmus basiert, schutzwürdig sein könne. Außerdem könne Amazon diesen Algorithmus umprogrammieren. Amazon wies darauf hin, dass dies technisch unmöglich sei. Ds Gericht verwies auf andere Onlineshops, die sehr wohl in der Lage seien, ihren Algorithmus entsprechend zu programmieren. Die Revision wurde nicht zugelassen.

OLG München, Urteil vom 12.5.2016, Az.: 29 U 3500/15

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts