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LG Heidelberg: Berechtigter Abbruch einer eBay-Auktion

Ein Anbieter auf ebay.de kann sein laufendes Angebot zurückziehen, wenn er nachträglich erhebliche Mängel an dem von ihm eingestellten Artikel feststellt. Das wurde in zweiter Instanz vom Landgericht Heidelberg bestätigt.

Vorausgegangen war der Streit um den Verkauf eines Autos. Der Autobesitzer hatte das Fahrzeug mit einem Startpreis von einem Euro und einer Auktionsdauer von zehn Tagen bei eBay angeboten. Vor Ablauf der zehn Tage zog er das Angebot zurück, nachdem er einen Schaden am Katalysator des Wagens festgestellt hatte. Der Bieter, mit dem bis dahin höchsten Gebot, klagte nun auf Schadensersatz.

Grundsätzlich ist es ein verbindliches Angebot, wenn man bei eBay einen Artikel zur Auktion freigibt (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2011, AZ. VIII ZR 305/10). Laut den AGB der Plattform kommt es bei einem Abbruch einer Auktion zu einem gültigen Vertrag mit dem Höchstbietenden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es dem Verkäufer aber gestattet, ein Angebot folgenlos zurückzuziehen. Einer der von eBay genannten Gründe ist u.a., wenn der angebotene Artikel ohne eigenes Verschulden während der Auktion beschädigt wird, verloren geht oder sich der Verkäufer beim Einstellen des Artikels geirrt hat.

Irrtum über den Zustand des Mangels als berechtigender Grund zur Beendigung des Angebots

Der Kläger im vorliegenden Fall hatte argumentiert, dass der Schaden wahrscheinlich bereits vor Beginn der Auktion unbemerkt bestanden habe und damit nicht unter die Bedingungen eines von eBay gestatteten Rückziehers falle. Das sahen die Heidelberger Richter anders. Für sie war der Irrtum des Verkäufers über den tatsächlichen Zustand des Wagens beim Einstellen auf eBay ausschlaggebend. Dem Anbieter müsse, wenn er einen solch eklatanten Mangel im Nachhinein bemerke, klar werden, dass er das Auto dem potentiellen Käufer nicht wie angeboten übergeben könne, so die Urteilsbegründung. Also kam das Gericht zu dem Schluss, dass es ein in den eBay-AGB als Grund für den Abbruch einer Auktion akzeptierter Irrtum ist, wenn der nachträglich festgestellte Mangel die Gebrauchstauglichkeit des Artikels derart beeinflusst.

LG Heidelberg, Urteil vom 12.12.2014, AZ. 3 S 27/14

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts