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OLG München: Käufer muss schlechte eBay-Bewertung löschen

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  • IT-Recht
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Haben Sie eine schlechte eBay-Bewertung erhalten?

Der Handel im Internet wird immer transparenter. Wo es früher noch eine große Hürde für Verbraucher darstellte, ihre Kontodaten in ein Bestellformular einzutragen und darauf zu vertrauen, dass der gekaufte Artikel auch tatsächlich den Erwartungen entspricht, sorgen heute Produkt- und Verkäuferbewertungen für Transparenz.

Insbesondere große Verkaufsplattformen wie eBay sorgen dafür, dass Käufer nach dem Kauf Bewertungen abgeben, damit Neukunden einen Kauf mit der richtigen Erwartungshaltung tätigen. Für die Abgabe solcher Bewertungen existieren jedoch gesetzliche Vorschriften. So dürfen sich Käufer nur an Tatsachen orientieren und müssen außerdem persönliche Wertungen auch als solche kennzeichnen.

Vor dem OLG München wurde ein Fall verhandelt, in dem ein Händler gegen eine schlechte Bewertung eines Kunden klagte. Der Käufer hatte sich beim Kauf von Boots-Zubehör über Mängel an den gekauften Waren beschwert, ohne jedoch den Verkäufer zuvor kontaktiert oder den Artikel reklamiert zu haben. Der Kläger war der Meinung, er müsse wenigstens die Gelegenheit bekommen, solche Mängel zu beseitigen, bevor er schlecht bewertet würde. Der Beklagte wiederum berief sich auf sein Recht, Meinungen im Internet frei zu äußern, ohne sich zuvor genau darüber zu informieren, wie seine Formulierungen gestaltet werden müssen.

Nachdem das Landgericht die Klage zunächst abgewiesen hatte, entschied das Oberlandesgericht München nun, dass der Käufer einer Löschung der schlechte eBay-Bewertung zustimmen müsse.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzAutorenbeiträge anzeigen