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BGH: Schadensersatz bei Abbruch einer eBay-Auktion

Kann eine eBay-Auktion ohne Folgen abgebrochen werden, obwohl bereits Gebote darauf abgegeben wurden?

Der BGH (Bundesgerichtshof) hatte in einer aktuellen Entscheidung vom 10.12.2014 (Az.: VIII ZR 90/14) darüber zu entscheiden, ob eine eBay-Auktion durch den Verkäufer abgebrochen werden kann, ohne dass ein Vertrag zu Stande kommt, also auch keine Ersatzleistungen geleistet werden müssen.

Zum Sachverhalt des entschiedenen Falls:

In dem zu entscheidenden Fall hatte ein eBay-Mitglied als Höchstbietender bei einer Auktion eine Schadensersatzklage eingereicht. Dieser hatte auf ein Stromaggregat zu einem Startpreis von 1,00 Euro geboten und war damit Höchstbietender. Doch schon zwei Tage nach Beginn der Auktion brach der Verkäufer die Auktion vorzeitig ab und verkaufte das Aggregat anderweitig. Dabei berief er sich u.a. auf eine eBay-Hilfeseite in der stand, dass eine Auktion „ohne Einschränkung“ vorzeitig beendet werden kann wenn das Angebot noch mindestens 12 Stunden läuft. Falls bis zu diesem Zeitpunkt bereits Gebote auf den Artikel abgegeben wurden, soll dem Verkäufer nach der Auffassung des Beklagten die Entscheidung dahingehend obliegen, ob das Gebot gestrichen oder der Artikel an den Höchstbietenden verkauft werden soll. Der Kläger forderte Schadensersatz im Wert des Aggregats in Höhe von 8.500,00 Euro.

Die Entscheidung zum vorzeitigen Auktionsabbruch bei eBay

Das in erster Instanz zuständige Landgericht hatte die Klage abgewiesen. In der Berufung beim Oberlandesgericht wurde der Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 8.500,00 Euro verurteilt, da das Aggregat anderweitig verkauft wurde. Die daraufhin vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte keinen Erfolg.

Der VIII Zivilsenat des BGH gab der Klage statt. Das Angebot sei aus Sicht des Bieters dahingehend auszulegen, dass es nur unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme gemäß § 9 Nr.11, § 10 Nr. 1 S. 5 der eBay-AGB stand.

§ 9 Nr. 11: Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen. […]

§ 10 Nr. 1 Satz 5: Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegende Geboten zu streichen.“

Die von dem Verkäufer im Hilfebereich von eBay gefundene Klausel, auf die er sich bezieht, beziehe sich nach der Auffassung des BGH außerdem nur auf den technischen Vorgang und nicht auf die rechtliche Zulässigkeit der Angebotsrücknahme. Des Weiteren seien die „weiteren Informationen“ lediglich als Ergänzung zu § 9 Nr. 11 hinsichtlich der praktischen Durchführung des Auktionsabbruchs zu verstehen. Entscheidend demnach ist demnach, ob der Verkäufer der Auktion nach den AGB von eBay dazu berechtigt war, die Auktion zu beenden. Eine Berechtigung nach den eBay-AGB war nach den streng normierten Vorschriften allerdings in dem konkreten Fall nicht gegeben. Auch lag kein gesetzlicher Grund vor, der eine Angebotsrücknahme rechtfertigt.

Im Ergebnis blieb das Urteil des Oberlandesgerichts bestehen und der Beklagte ist zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

Mit welchem Grund darf eine Auktion vorzeitig beendet werden?

Laut den eBay Geschäftsbedingungen ist ein Abbruch der Auktion nur dann zulässig, wenn es bei der Beschreibung des Artikels und Preisangaben zu „wesentlichen Fehlern“ gekommen ist oder der Artikel unverschuldet beschädigt oder gestohlen wurde. Bei solchen Gründen ist der vorzeitige Abbruch einer Auktion unbedenklich und es muss kein Schadensersatz gezahlt werden. Ansonsten muss der Artikel an den Höchstbietenden verkauft werden.

Wann steht dem Höchstbietenden Schadensersatz zu?

Wird eine Auktion vorzeitig abgebrochen obwohl es einen Höchstbietenden gibt, steht diesem Schadensersatz zu wenn es für den Abbruch der Auktion keinen gesetzlichen Grund gibt. Mit dem Einstellen eines Artikels auf der eBay-Website geht der Verkäufer grundsätzlich ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über den Artikel ab. Für die Angebotsdauer ist er dann an dieses Angebot gebunden. Bei vorzeitigem Abbruch ohne rechtlichen Grund hat der Höchstbietende einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 I, III, 283 S. 1 BGB in Höhe des Wertes, da hierbei ein verbindlicher Kaufvertrag zustande kommt.

Auch das OLG Hamm hat sich mit der Frage der Schadensersatzpflicht bei einem eBay-Auktionsabbruch beschäftigt und hat diese bestätigt. Hier gehts zum Beitrag: https://www.lawst.de/verkaeufer-muessen-fuer-unberechtigt-abgebrochene-auktionen-schadensersatz-zahlen/

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Hochspezialisiert im gewerblichen Rechtsschutz. Anwalt für Urheberrecht, AI/KI- & IT-Recht, Medienrecht, Wettbewerbs- und Markenrecht sowie Datenschutz.Autorenbeiträge anzeigen