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Forderung von Glauber & Partner wegen eBay-Auktion

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  • IT-Recht
  • 3 Minuten Lesezeit

Die Kanzlei Glauber & Partner versendet offenbar an einige eBay-Verkäufer Schreiben, in denen behauptet wird, selbst auf eine Auktion mitgeboten zu haben. Gefordert wird der Verkauf des Auktionsgegenstandes an die Mandantin der Rechtsanwälte Glauber & Partner zu einem weitaus geringerem Kaufpreis.

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eBay-Auktion als Gegenstand horrender Forderungen

In dem konkret vorliegenden Fall geht es um eine Uhr. Unser Mandant soll den Kaufpreis durch eigene Gebote künstlich hochgetrieben haben. Die Kanzlei Glauber & Partner behauptet, dafür ausreichende Belege zu haben. Die behaupteten Belege sind dem Schreiben allerdings nicht beigefügt.

Durch die behaupteten Scheingebote soll der Kaufpreis hochgetrieben worden sein. Diese Scheinangebot sind nach Auffassung der Gegenseite unwirksam und müssen demnach unberücksichtigt bleiben. Maßgeblich kann nach den Darlegungen nur das letzte Gebot der Mandantin sein, dass natürlich weit unter dem tatsächlich erzielten Kaufpreis liegt.

Unser Mandant hatte einen Kaufpreis für eine Uhr von 5.001,00 Euro erzielt. Die Mandantin der Gegenseite hatte als letztes Gebot einen Betrag von 645,00 Euro abgegeben. Durch die behaupteten Scheingebote, die nach der Auffassung der Gegenseite keine Berücksichtigung finden können, kam es letztendlich zu einem wesentlich höheren Verkaufspreis. In diesem Zusammenhang soll die Uhr also zu einem Preis von 645,00 Euro an die Mandantin der Rechtsanwälte Glauber & Partner übereignet werden. Der eigentlich geschlossene Kaufvertrag mit dem wesentlich höheren Gebot soll demnach als unwirksam gelten.

Neben dem Übereignungsanspruch besteht die Kanzlei auf die Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 571,44 Euro. Die tatsächliche  Höhe derRechtsanwaltskosten bestimmt sich jeweils nach dem geltenden Gegenstandswert, also nach dem jeweiligen Höchstgebot.

Empfohlenes Vorgehen bei Forderungen von Glauber & Partner

Es bedarf stets einer Überprüfung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, wie mit den geltend gemachten Ansprüchen zu verfahren ist, ob also eine vollständige Zurückweisung erfolgversprechend erscheint. Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung. Wir prüfen den Fall für Sie und geben Ihnen eine Empfehlung.

In der Regel sollte der Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Auktionsgegenstands durch den Verkäufer nicht mehr möglich sein. Schließlich besteht mit dem Höchstbietenden der Auktion ein verbindlicher Vertrag. Der Verkäufer ist demnach verpflichtet, den Auktionsgegenstand an den Höchstbietenden zu übereignen. Selbst wenn also die geltend machen Ansprüche bestehen sollten, kann eine Übereignung nicht mehr erfolgen. Eine Übereignung des Artikels der Auktion fand ja bereits an den Höchstbietenden statt. In der Konsequenz wird die Gegenseite aller Voraussicht nach Schadensersatz fordern der in der Differenz zwischen tatsächlichem Wert der Gegenstands der Auktion und dem Gebot der Mandantin der Gegenseite. Dies dürfte unserer Auffassung nach auch das Ziel sein, dass es für die Gegenseite zu erreichen gilt. Entweder die Mandantin der Gegenseite erhält den Artikel, der einen hohen Wert hat, zu einem sehr geringen Preis oder aber es kommt zur Geltendmachung von Schadensersatz.

Weitere Erkenntnisse

Das Mitgliedskonto der Mandantin der Kanzlei Glauber & Partner wurde zwischenzeitlich bei eBay gesperrt oder gelöscht. Das Konto existiert jedenfalls nicht mehr und ist entsprechend gekennzeichnet. Auch aus diesem Umstand dürften sich die notwendigen Schlussfolgerungen ableiten lassen.

Update 21.09.2018

Zwischenzeitlich liegt uns ein weiterer Fall zu Bearbeitung vor. Auch darin geht es um das künstliche Hochtreiben von Angeboten bei einer eBay-Auktion. Gegenstand dieser Auktion war ein Fahrzeug. Der Höchstbietende gab ein Gebot in Höhe von 17.050,00 Euro ab. Das Gebot der Mandantin der Gegenseite lag bei 11.000,00 Euro.

Die Forderung lautet demnach konkret, dass Fahrzeug gegen die Zahlung eines Betragens von 11.050,00 Euro an die Mandantin der Gegenseite zu übereignen. Die in diesem Fall geltend gemachten Rechtsanwaltskosten belaufen sich auf 1.100,51 Euro, berechnet anhand eines Gegenstandswerts von 17.050,00 Euro.

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Hochspezialisiert im gewerblichen Rechtsschutz. Anwalt für Urheberrecht, AI/KI- & IT-Recht, Medienrecht, Wettbewerbs- und Markenrecht sowie Datenschutz.Autorenbeiträge anzeigen