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DSGVO & Schadensersatz – Nicht für die Löschung eines Posts

Nach der Vorschrift des Art. 82 Abs. 1 DSGVO kann grundsätzlich jeder Schadensersatz geltend machen, dem ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Das OLG Dresden verweigerte den Zuspruch von Schadensersatz nach der DSGVO für die Löschung eines Beitrages in einem sozialen Netzwerk.

Ein Nutzer dieses Netzwerkes klagte gegen einen Betreiber. Grund dafür war, dass der Betreiber des sozialen Netzwerkes einen Beitrag des Nutzers gelöscht hat. Zur Löschung sah sich der Netzwerkbetreiber veranlasst, da der Inhalt des Beitrags als Hassrede klassifiziert wurde. Zu der Löschung sah sich der Betreiber aufgrund der vereinbarten Nutzungsbedingungen berechtigt. Darin ist gerade ausgewiesen, dass eine Löschung von Beiträgen erfolgt, die Hassreden erhalten. Neben der Löschung des Beitrages hat der Betreiber des sozialen Netzwerkes auch eine 30-jährige Sperre gegen den Nutzer verhängt.

Gegen diesen Vorgehen wehrte sich der Nutzer im Rahmen einer Klage auf Schadensersatz nach Artikel 82 Abs 1 DSGVO. Gefordert wurde die Zahlung eines Betrages von 1.500, – €.

OLG Dresden: Kein Schadensersatz für Löschung des Posts

Das OLG Dresden stellte mit Urteil vom 20.8.2020, Az. 4 U 784/20 klar, dass  zwischen dem Nutzer und dem Netzwerkbetreiber Nutzungsbedingungen vereinbart wurde. Diese sind al eine vorab erteilte Einwilligung im Sinne des Artikel 6 Abs 1 lit. a DSGVO zu qualifizieren. Die Löschung eines Posts und Verhängung einer dreißigtägigen Sperre des Nutzerzugangs (Accounts) stellt in diesem Zusammenhang keine unverhältnismäßige Sanktion dar. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung ist nach der Auffassung des OLG Dresden kein ersatzfähiger Schaden im Sinne des Artikel 82 DSGVO.

Die Löschung eines Posts und sie Sperrung des Accounts stellen grundsätzlich einen Verarbeitung von Daten nach Artikel 4 Nr. 2 DSGVO dar. Insofern ist eine datenschutzrechtlich relevante Handlung durch das Löschen und die Sperre gegeben. Gerade dazu hat der Nutzer allerdings seine Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen gegeben (Art. 6 Abs. 1 lit a DSGVO). Die erteilte Zustimmung ist gerade nicht daran geknüpft, dass der Netzwerkbetreiber seinen vertragliche Verpflichtungen nachkommt.

Das bloße Sperren von Daten stellt ebenso wie ein Datenverlust keinen Schadensersatz im Sinne der DSGVO dar. Auch die von dem Kläger angeführte Hemmung in der Persönlichkeitsentfaltung durch die Sperre ist lediglich eine Bagatelle.

Das auf § 24 Absatz 1 Nr. 1 BDSG und §§ 241 und 280 BGB gestützte Auskunftsbegehren scheiterte an einer schuldrechtlichen Sonderverbindung.

Änderung der AGB zugestimmt

Der Netzwerkbetreiber hatte seine Nutzungsbedingungen nach Abschluss des Vertrages geändert. Es wurden Änderungen in Bezug auf die DSGVO hinzugefügt. Diesen Änderungen hatte der Nutzer durch die Betätigung eines entsprechenden Buttons zwischenzeitlich auch zugestimmt.

Sperre des Accounts ist keine Rechtsverletzung, demnach kein DSGVO Schadensersatz

Der Netzwerkbetreiber hat schließlich keine Rechtsverletzung im Sinne der DSGVO begangen. Die Ansprüche auf Wiederherstellung, Unterlassung und Schadenersatz bestehen nicht aufgrund der DSGVO. Gleiches gilt für etwaige Auskunftsansprüche gegen den Netzwerkbetreiber über Bekanntgabe des zur Datenverarbeitung beauftragten Dritten.

DSGVO Schadensersatz scheitert an mangelnder Eingriffsschwere

Dem vom Kläger auf Grundlage des Art. 82 DSGVO gestützte Zahlungsanspruch über 1.500, – € für erlittenen materielle oder immaterielle Schaden, wurde vom OLG Dresden abschließend lediglich Bagatellcharakter zuerkannt. Die erforderliche Eingriffsschwere fehlte, sodass es im Ergebnis zur Klagabweisung kam.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts