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Cybermobbing – welche rechtlichen Möglichkeiten haben Betroffene?

Cybermobbing ist vor allem ein Phänomen unter Jugendlichen. Dennoch sind immer wieder Erwachsene davon betroffen. Tatort sind die sozialen Netzwerke wie Facebook, Twitter und andere. Dort werden häufig beleidigende Aussagen oder unwahre Tatsachen über ungeliebte Personen veröffentlicht. Immer wieder kommt es auch dazu, dass Fotos oder Videos mit Inhalten veröffentlicht werden, die die Betroffenen in ihrer Intimsphäre verletzen. Zum Teil werden sogar Photos manipuliert, um eine bestimmte Person herabzuwürdigen.

Cybermobbing kann von bloßen Ehrverletzungen bis hin zu massiven Eingriffen in die Privatsphäre der Betroffenen reichen. Im Internet werden derartige herabsetzende Inhalte wie ein Lauffeuer verbreitet. In kürzester Zeit ist ein unzähliger Personenkreis erreicht. Die Folgen können für die Betroffenen von Cybermobbing mitunter schwer wiegen. Viele ziehen sich aus ihrem sozialen Umfeld zurück. Das kann auf Dauer zu St ress und sogar zu Depressionen oder anderen psychischen Krankheitsbildern führen. Für manche endet dies sogar im Suizid. Diesen Zustand sollten die Betroffenen nicht hinnehmen und sich rechtlich zur wehr setzen.

Cybermobbing ist strafrechtlich relevant

Das deutsche Strafrecht enthält zwar noch keinen Straftatbestand, der sich als solches auf Mobbing bezieht, dennoch verwirklichen Verantwortliche von Cybermobbing eine Reihe von Straftatbeständen, durch die sie zur Verantwortung zu ziehen sind. Häufig ist der Tatbestand der Beleidigung gem. § 185 StGB erfüllt. Auch die Bedrohung (§ 240 StGB) oder die Körperverletzung (§ 223 StGB) können beispielsweise verwirklicht sein. Letzteres insbesondere dann, wenn in Folge depressive Erkrankungen oder Schlafstörungen auftreten und diese sich dann körperlich auswirken, z.B. durch Konzentrationsmangel oder sogar völlige Arbeitsunfähigkeit. Ergänzt ist sei Januar 2015 der Straftatbestand des § 201a StGB. Demnach ist derjenige strafbar, der ein Bild, dass den Betroffnen in seiner Privatsphäre zeigt unbefugt Dritten zugänglich macht, um das Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schädigen. Wer durch Cybermobbing betroffen ist, kann also Strafanzeige stellen.

Betroffene haben zivilrechtliche Ansprüche gegen die Verantwortlichen

Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche

Allein die strafrechtliche Ahndung wird den Betroffenen nicht gerecht. Sie haben ein Interesse daran, dass es künftig zu keinen Mobbingattacken mehr kommt. Deren Auswirkungen und Beeinträchtigungen sind vielmehr endgültig zu beseitigen. Ein solcher Anspruch kann sich aus analog § 1004 I BGB iVm dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 I GG, Art. 1 I GG ergeben. Ebenfalls denkbar ist ein Anspruch auf Grund der oben genannten Tatbestandsverwirklichung des § 201a StGB. Hier kommt ebenfalls ein Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch analog § 1004 I BGB iVm 823 II BGB, 201a StGB in Betracht. Wird beispielsweise ein Bild des Betroffenen, dessen Urheber er ist entstellt, kann gem. § 97 Urhebergesetz Beseitigung und Unterlassung verlangt werden. Der Unterlassungsanspruch bewirkt, die Beendigung der streitigen Handlung für die Zukunft. Wohingegen der Beseitigungsanspruch auf die Beseitigung der Beeinträchtigungen, die durch die unerlaubte Handlung entstanden sind abzielt.

Schadensersatzansprüche

Den Betroffenen kann ebenfalls ein Schaden entstanden sein. Liegt beispielsweise eine Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung vor, können sich Kosten für Heilbehandlungen oder Verdienstausfall ergeben haben, die der Verantwortliche den Betroffenen zu ersetzen hat. Diesen können die Betroffenen gem. § 823 I BGB als Schadensersatz geltend machen. Haben die Beleidigungen oder Behauptungen von unwahren Tatsachen keine Gesundheitsschädigung hervorgerufen, können sich die Betroffenen auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen und den entstandenen Schaden ebenfalls als Schadensersatz gem. § 823 I BGB von den Verantwortlichen ersetzt verlangen. Sofern unwahre Tatsachen über die Betroffenen verbreitet werden mit dem Zweck deren Kredit zu gefährden, können die Betroffenen gem. § 824 BGB den ihnen dadurch entstanden Schaden ersetzt verlangen. Weiterhin kann sich im oben genannten Fall auch ein Schadensersatzanspruch gem. § 97 UrhG ergeben.

Geltendmachung der Ansprüche

Die bestehenden Ansprüche können grundsätzlich sowohl außergerichtlich, als auch gerichtlich geltend gemacht werden. Welche Form der Rechtsdurchsetzung geeignet ist, hängt stark vom Einzelfall ab, insbesondere von der Einsichtsfähigkeit der Verantwortlichen.

Die Kosten tragen die Verantwortlichen!

Auf Grund von Anwaltskosten sollte sich niemand abschrecken lassen, seine Rechte geltend zu machen. Die Kosten für einen Rechtsanwalt, die durch die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche entstehen, sind als Schadensersatz gegenüber dem Verantwortlichen erstattungsfähig. Die Gerichtskosten trägt ebenfalls der Verantwortliche als unterliegende Partei.

Beweise sammeln ist wichtig!

Um die genannten Ansprüche durchzusetzen, müssen unbedingt Beweise gesammelt werden. Empfehlenswert ist es Screenshots anzufertigen. Anschließend sollte der Dienstbetreiber der jeweiligen Internetplattform informiert werden. Dieser kann die herabsetzenden Posts, Bilder oder Videos entfernen und somit eine weitere Verbreitung stoppen. Dienste wie zum Beispiel Facebook sind im übrigen dazu verpflichtet auf Anfrage derartige Inhalte innerhalb von 24 Stunden zu entfernen.

Fazit: Wer durch Cybermobbing betroffen ist, ist also keinesfalls rechtlos gestellt. Beeinträchtigungen und Schäden sollten nicht hingenommen werden. Stattdessen sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt aufgesucht werden, um eine umfassende Beratung zu erhalten, welche rechtlichen Schritte im konkreten Fall geboten sind.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts