Zum Inhalt springen

Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München sprechen regelmäßig Abmahnungen aus, die den Titel Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss tragen. Gegenstand dieser Abmahnungen ist der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung, sog. Filesharing. Die Abmahnungen umfassen sowohl Musiktitel, Musikalben, Filme als auch TV-Serien.

Haben Sie eine solche Abmahnung erhalten, sollten Sie diese unbedingt prüfen lassen. In derartigen Abmahnungen wird stets der Eindruck vermittelt, als hafte der Inhaber eines Telefon-/Internetanschlusses stets für die behauptete Urheberrechtsverletzung. Dies ist allerdings nur bedingt richtig. Wird eine IP-Adresse im Rahmen einer Tauschbörse ermittelt, besteht zwar eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass der Anschlussinhaber des ermittelten Anschlusses die Urheberrechtsverletzung auch begangen hat. Diese Vermutung ist allerdings erschüttert, sofern eine entsprechende Handlung des Anschlussinhabers gar nicht gegeben ist.

Haftung für die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche

Eine Haftung für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche besteht nur dann, sofern die Urheberrechtsverletzung auch tatsächlich von dem Anschlussinhaber begangen wurde, bzw. dieser aktiv an der Rechtsverletzung mitgewirkt hat. Fehlt es an einer solchen Handlung des Anschlussinhabers, können die Schadensersatzansprüche zurückgewiesen werden.

Immer mehr Gerichte weisen aktuell Klagen wegen Urheberrechtsverletzung aufgrund maßgeblicher Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ab. Es gilt gezielte Einwende gegen die Abmahnung hervorzubringen, die eine Haftung ausschließen.

Entsprechendes gilt für die Unterlassungserklärung. Auch diese muss modifiziert werden, sofern überhaupt eine Haftung oder auch nur eine solche in begrenztem Umfang in Betracht kommt.

Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss – was ist zu tun?

Haben Sie eine Abmahnung mit dem Vorwurf Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss erhalten, sollten Sie die darin hervorgebrachten Ansprüche nicht voreilig erfüllen, ohne dass die Ansprüche und der zugrunde liegende Sachverhalt geprüft wurden.

Die der Abmahnung stets beigefügte Unterlassungserklärung ist derart ausgestaltet, dass mit der Abgabe die Schuld anerkannt wird. Ferner ist diese dahingehend ausgelegt, dass der Urheberrechtsverstoß durch den Anschlussinhaber begangen wurde. Die Unterlassungserklärung ist daher in jedem Fall an die tatsächlichen Umstände anzupassen.

Selbst wenn der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat, sollte die Erklärung derart modifiziert werden, dass nicht die Schuld anerkannt wird.

Wir bieten die Möglichkeit der kostenfreien Erstberatung. Lassen Sie uns die Abmahnung mit dem Vorwurf – Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss – per E-Mail oder mittels des nachfolgenden Kontaktformulars zur Ersteinschätzung zukommen.

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Hochspezialisiert im gewerblichen Rechtsschutz. Anwalt für Urheberrecht, AI/KI- & IT-Recht, Medienrecht, Wettbewerbs- und Markenrecht sowie Datenschutz.Autorenbeiträge anzeigen