Viele Onlineshops haben ihre Not damit, individuellen Content für ihre oft zahlreichen Produkte zu erzeugen. Sie greifen zur Präsentation daher auf die originalen Bilder und Produktbeschreibungen der Hersteller oder anderer Shops mit derselben Ware zurück und ersparen sich so Kosten und Mühe für individuelle Präsentationen. Das OLG Düsseldorf verhandelte nun in der Frage, inwiefern diese Texte urheberrechtlich geschützt sind und kam zu dem Ergebnis, dass Produktbeschreibungen im Sinne des geistigen Eigentums schutzwürdig sind.
Produktbeschreibung genießt urheberrechtlichen Schutz
In der Begründung verwies das Gericht darauf, dass die Texte sowohl in Form als auch Inhalt einzigartig sind. Beides darf sich nicht aus sich selbst heraus ergeben, sondern muss das Ergebnis einer schöpferischen Eigenleistung sein. Neben der reinen Aneinanderreihung von Fakten und Informationen muss auch ein geistiger Eigenanteil vorhanden sein, um aus einem Text eine schöpferische Eigenleistung zu machen. Dies sei aber bei den vorliegenden Produktbeschreibungen – Werbetexte für Anwaltsroben – der Fall gewesen.
Ein entscheidendes Kriterium für eine urheberrechtliche Schutzwürdigkeit sei auch die Länge eines Textes. Im zu verhandelnden Fall waren die Texte ausreichend lang, um hier der kreativen Gestaltung Raum zu geben. Ein weiteres Kriterium ist die Reihenfolge der Textbausteine, die einen individuellen Gedankenverlauf abbilden sollte.