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Verzicht auf Urheberbenennung in AGB

Urheberbenennung: Fotografen können per Vertrag auf die Nennung ihres Names als Urheber von Stockfotos verzichten und dennoch an den Einnahmen durch ihre Vermarktung verdienen. Sollten sie eine dementsprechende Vertragsklausel beim Betreiber einer Stockfoto-Plattform unterschrieben haben, können sie ihr Urheberrecht nachträglich nicht mehr einfordern. Dies setzte eine Nutzerin von Stockfotos vor dem OLG Frankfurt durch.

Ein Fotograf hatte einen entsprechenden Vertrag mit der Plattform Fotolia abgeschlossen, der so eine Klausel enthielt. Obgleich seine Lichtbildaufnahmen urheberrechtlich geschützt sind, muss er nicht mehr als Urheber benannt werden. Er kann trotzdem sein Material für eine Gewinnbeteiligung lizenzieren lassen.

Der Verzicht auf die Nennung der Urheberschaft (Urheberbenennung) ist zulässig und wirksam, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied (Urteil vom 29.9.2022, Az.: 11 U 95/21).

Verzicht auf Urheberbenennung in AGB

Der betreffende Fotograf zählt zu den weltweit erfolgreichsten Anbietern von Stockfotos. Er hatte mit der Microstock-Plattform Fotolia einen Upload-Vertrag abgeschlossen, welcher ihm die Lizenzierung seiner eingereichten Fotos und die finanzielle Partizipation bei Unterlizenzierungen gegenüber den Nutzern von Fotolia garantierte.

Dieser Upload-Vertrag enthielt die Klausel, dass sowohl Fotolia als auch die Nutzer der Fotos zwar das Recht, aber nicht die Pflicht haben, den Urheber zu nennen. Auf diese Weise etablierte der Upload-Vertrag faktisch einen Verzicht der hochladenden Urheber auf das Recht nach § 13 UrhG (Urheberbenennung), in Verbindung mit einer Fotoverwendung als Urheber benannt zu werden.

Die Beklagte kaufte Fotos des Klägers über die Plattform Fotolia und veröffentlichte diese auf ihrer Webseite. Der Kläger pochte trotz Vertragsklausel in Bezug auf den Verzicht zur Urheberbenennung auf sein Urheberrecht. Er ließ die Nutzerin der Fotos abmahnen. Diesen Schritt hätte Fotolia normalerweise nicht unternehmen dürfen, denn die Plattform ist schließlich selbst an den Vertrag mit der Verzichtsklausel (Urheberbenennung) gebunden.

Die beklagte Nutzerin unterwarf sich der Abmahnung nicht. Daraufhin reichte der Fotograf eine Unterlassungsklage beim LG Kassel wegen Urheberrechtsverletzung nach § 13 UrhG an. Die dortigen Richter wiesen die Klage ab. Der Fotograf ging in Berufung vor das OLG Frankfurt am Main.

Verzicht kann wirksam ausgeschlossen werden

Der Kläger vertrat vor dem LG und OLG die Auffassung, dass die genannte Klausel zum Verzicht auf die Urheberbenennung unwirksam sei, weil sie gegen das Transparenzgebot nach § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB verstoße und eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Absatz 2 BGB darstelle.

Das Oberlandesgericht schloss sich allerdings der Auffassung der Vorgängerinstanz an und wies die Berufung zurück. Wenn ein Urheber eine Verzichtsklausel der beschriebenen Art unterzeichne, sei diese wirksam. Die Klausel sei auch eindeutig formuliert. Sie enthalte die Begriffe „Quelle“ (der Fotos) und „hochladendes Mitglied“, die eindeutig seien.

Es sei daher kein Verstoß gegen das Transparenzgebot zu erkennen. Eine unangemessene Benachteiligung stellten die Richter in Frankfurt ebenfalls nicht fest. Der Kläger sei den Vertrag aus vollkommen freien Stücken eingegangen und habe auch finanziell von der Nutzung seiner Fotos profitiert. Nicht zuletzt sei die Klausel nicht sittenwidrig, weil sie den Nutzerkomfort durch den Verzicht der Urheberbenennung erhöhe.

Die Entscheidung bestätigte zwischenzeitlich auch der BGH mit Urteil vom 15.6.2023 – I ZR 179/22.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzAutorenbeiträge anzeigen