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Urheberrechtsverletzung bei Bildern

Fast alles funktioniert heute über das Internet. Fast alle Unternehmen haben heutzutage Websites, über die sie sich und ihre Produkte präsentieren. Anderseits wird viel über Auktionsplattformen wie ebay verkauft. Damit die Produkte und Dienstleistungen für die potentiellen Kunden attraktiver gemacht werden, werden meistens Bilder und Fotografien dazu hochgeladen. Wenn man aber mal keine eigenen hat, ist die Verführung groß und man kopiert schnell Bilder von fremden Webseiten und fügt sie in die eigene Website rein oder zu der eigenen Auktion. Dann erscheint doch vieles viel attraktiver.

Doch genau dadurch droht Gefahr. Die Verwertung fremder Bilder, Fotografien oder Produktfotos stellt schnell einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar; es ist eine Urheberrechtsverletzung. Denn die Verwendung fremder Fotografien und Bilder ist nur mit Zustimmung des Rechteinhabers zulässig. Verstößt man gegen dies, riskiert man eine Abmahnung.

Welche Ansprüche entstehen bei einer Urheberrechtsverletzung an einem Bild?

Wenn ein Dritter Fotos unberechtigt verwendet, hat der Inhaber der Rechte an den Fotos mehrere Ansprüche. Diese kann er gegen den, der diese Rechte verletzt hat, geltend machen.

Unterlassungsanspruch

Der Unterlassungsanspruch ist der wesentliche Faktor einer Abmahnung. Das bedeutet, dass der Dritte, der die Rechte verletzt sich mit Unterschrift einer Unterlassungserklärung verpflichtet, die in Frage stehenden Bilder nicht mehr zu verwenden. Bei Verstoß  gegen diese Erklärung drohen sehr hohe Vertragsstrafen.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 18.09.2014, Az. I ZR 76/13) hat eine sehr wichtige Entscheidung hinsichtlich des Umfangs der Unterlassungserklärung getroffen. Die Unterlassungsverpflichtung umfasst auch die Pflicht zur Entfernung von Bildern aus abgelaufenen Auktionen bei eBay oder aber aus dem Google-Cache. Weitere Informationen dazu haben wir hier dargestellt: BGH, Urteil vom 18.09.2014, Az. I ZR 76/13.

Schadensersatzanspruch

Dem Verletzen steht weiterhin auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Verwender der Bilder zu. Die Berechnung der Höhe des Schadensersatzes richtet sich in diesen Fällen nach § 97 Absatz 2 UhrG. Am häufigsten wird die Höhe des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet. Bei der Lizenzanalogie wird unterstellt, dass der Schädiger sich erfolgreich um einen Erwerb der genutzten Rechte bemüht hat und der Urheber dafür eine „angemessene Lizenzgebühr“ verlangt hätte. Diese „Vergütung“ / „angemessene Lizenzgebühr“ bekommt der Verletzte dann als Schadensersatz zugesprochen. Weiterhin kann der Verletze auch die Kosten des Rechtsanwalts, zzgl. Auslagen geltend machen.

Abmahnung

Damit die Ansprüche durchgesetzt  werden, greifen die Verletzen meistens zu sogenannten Abmahnungen. Dies stellt eine außergerichtliche Durchsetzung der Ansprüche dar. Das hat den Vorteil, dass die „Sache schneller vom Tisch“ ist und man sich langwierige Gerichtsverfahre sparen kann. Abmahnungen werden von Kanzleien an die Verwender der Bilder geschickt, die die Urheberrechtsverletzung begangen haben. In diesen Abmahnungen sind die Urheberrechtsverletzungen genau bezeichnet, die Schadensersatzansprüche und Kosten aufgelistet. Zudem ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Schließlich ist eine meist sehr kurze Frist gesetzt, um die Kosten zu begleichen und die Erklärung zu unterzeichnen. Tut er dies nicht, kann der Verletzte ihn verklagen und seine Ansprüche vor Gericht durchsetzen.

Welche Kosten entstehen bei der Urheberrechtsverletzung an einem Bild?

Die Urheberrechtsverletzung an einem Bild kann sehr teuer werden. Beispielsweise kann die Nutzung eines Fotos auf der eigenen Homepage über einem Zeitraum von einem Monat 150 Euro kosten; die Nutzung eines Fotos eines professionellen Fotografen 600 Euro kosten. Hinzu kommen noch Abmahngebühren, je nach dem, in Höhe von ca. 150 Euro. Dazu kommt noch die anwaltliche Kostennote, die beispielsweise bei einem Streitwert von 6.000 Euro schon ca. 440 Euro betragen. Die Beträge sind jedoch von Fall zu Fall unterschiedlich, je nachdem wie lange, wie oft und wie viele Bilder betroffen sind. Auch ist relevant, ob das Bild von einem professionellen Fotografen stammt, wie hoch der Aufwand für die Herstellung war und so weiter.

Tipps bei Urheberrechtsverletzungen an Bildern

Sie sollten in diesen Fällen immer einen fachkundigen Rat suchen, unabhängig davon ob Sie unberechtigt Bilder verwendet haben, oder selbst in Ihren Rechten verletzt worden sind.

Haben Sie selber eine Abmahnung bekommen, können die Kosten viel zu hoch sein und die Unterlassungserklärung zu weit gefasst sein. In diesen Fällen kann man mit dem Abmahnenden immer noch über die Kosten verhandeln und den „Schaden“ begrenzen.

Sollten Sie in Ihren Rechten verletzt worden sein, ist es wichtig, sich vor weiteren Verletzungen zu schützen, die Kosten die entstanden sind, ersetzt zu bekommen und einen angemessenen Schadensersatz. Diese müssen jedoch immer richtig berechnet werden und die richtigen Schritte müssen hierfür eingeleitet werden.

Kontaktieren Sie uns! Wir sind seit Jahren auf Urheberrechtsverletzungen an Bilden spezialisiert und können Sie in allen Fällen beraten, unterstützen und die besten Ergebnisse für Sie herausholen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts