Wenn ein Unternehmen in einem Onlineangebot oder auf seiner Homepage mit einem Link oder einem QR-Code auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verweist, genügt dies für deren wirksamen Einbezug in einen Vertrag. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Lübeck hervor (LG Lübeck, Urteil vom 07.12.2023, Az. 14 S 19/23).
Grundsätzlich müssen Anbieter in Verträgen oder Bestellungen auf die AGB verweisen. Damit sie zum Bestandteil des Vertrages werden, muss der Kunde zu ihnen leichten Zugang haben und bestätigen, dass er sie zur Kenntnis genommen hat. Ansonsten gelten sie nicht, sodass sie der Kunde auch nicht beachten müsste.
Verweis auf AGB mittels QR-Code
Im vorliegenden ging es um die Sachverständigenkosten für die Begutachtung des Schadens nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin wollte diese Kosten nicht in der geforderten Höhe tragen, weil im Auftragsformular darauf verwiesen wurde, dass sie sich aus der Honorartabelle des Sachverständigen ergeben, die bei diesem einsehbar sei. Im Übrigen wurde auf die beigefügten AGB verwiesen.
Dieser Verweis erfolgte per Link auf die Homepage des Sachverständigen und per QR-Code.
Dies genügte der Klägerin nicht. Das Landgericht Lübeck folgte indes ihrer Auffassung nicht, sondern entschied, dass bei der erwartbaren technischen Ausstattung des Verbrauchers die beiden Varianten eines Onlineverweises durchaus genügen. Demnach verfügen die meisten Menschen über einen Internetzugang und sogar über ein Smartphone. Wenn dies nicht der Fall sei, könne sich der Verbraucher das Angebot inklusive AGB postalisch zusenden lassen.
Wirksame Einbeziehung der AGB
Die Kammer am LG Lübeck ging davon aus, dass sowohl die AGB als auch die Honorartabelle auf zumutbare Weise per Link und QR-Code einsehbar waren. Der Verweis auf die Einsehbarkeit der Honorartabelle „beim Sachverständigen“ bedeute demnach nicht, dass sich ein Verbraucher auf den Weg zu dessen Büro machen müsse. Der betreffende Link und der QR-Code hatten auch die Honorartabelle sichtbar gemacht. Damit können maßgebliche Durchschnittskunden auf zumutbare Weise Kenntnis von den nötigen Informationen erlangen.
Das Thema der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hat für sämtliche Onlinebestellungen und -vertragsabschlüsse Bedeutung. Diese gelten stets nur, wenn der Anbieter sie in den Vertrag wirksam einbezieht.
Er muss hierfür insbesondere private Verbraucher ausdrücklich auf sie hinweisen. Die Verbraucher müssen die Kenntnisnahme bestätigen. Bei Onlineformularen genügt hierfür ein Klick in das Kästchen „AGB zur Kenntnis genommen“.
Ob der Verbraucher sich den Volltext der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchliest, spielt für den juristischen Fakt der Kenntnisnahme keine Rolle: Er muss lediglich die Möglichkeit hierzu erhalten. Das ist für Verbraucher interessant, die sich fragen, ob sie tatsächlich den langen Text lesen müssen, was ein Onlinetool ja immerhin messen könnte, bevor sie mit dem Geschäft fortfahren. Dies ist nicht der Fall, der bloße Klick ins Kästchen genügt. Die Kunden riskieren lediglich, etwas in den AGB zu übersehen, wenn sie diesen ungelesen zustimmen.
Fazit
Das Urteil des Landgerichts Lübeck bestätigt, dass Vertragsabschlüsse vollständig online möglich sind. Es müssen nur alle Informationen online zur Verfügung stehen.