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EuGH-Entscheidung zur Löschung von Google-Einträgen 

Löschung von Google-Einträgen zur aktuellen EuGH-Entscheidung: Es kommt immer wieder vor, dass natürliche oder juristische Personen unrichtige Informationen über sich in der Google-Suche entdecken. Diese können sie auf Antrag von Google löschen lassen, wobei sie den Löschantrag begründen müssen.

Google löscht nur Informationen, die offenkundig unrichtig sind. Für die Begründung müssen sich die Betroffenen aber nicht auf eine Gerichtsentscheidung berufen. So urteilte der Europäische Gerichtshof im Dezember 2022 (EuGH, Urteil vom 8.12.2022, Az.: C-460/20).

Löschung von Google-Einträgen

Zwei Geschäftsführer aus der Investmentbranche hatten Google aufgefordert, bestimmte Suchergebnisse zu ihren Namen zu löschen. Es handelte sich um Links, die bei der Suche nach ihren Namen bzw. ihrer Gesellschaft zu bestimmten Artikeln führten, die ihr Geschäftsmodell sehr kritisch darstellten. Nach der Auffassung der beiden Manager enthielten diese Artikel falsche Behauptungen.

Des Weiteren forderten sie Google auf, die von ihnen gezeigten Vorschaubilder (sogenannte „thumbnails“) aus der Bildersuche zu löschen. Diese Vorschaubilder ließen allerdings keinen Bezug zu den kritischen Artikeln erkennen. Der diesbezügliche Löschantrag bezog sich daher offenkundig auf den Schutz der Privatsphäre der beiden Geschäftsführer.

Google lehnte beide Löschanträge ab. Der Suchmaschinenbetreiber verwies dabei auf den geschäftlichen Kontext sowohl der Artikel als auch der Fotos, der von öffentlichem Interesse sei. Auch könne Google den Wahrheitsgehalt der Informationen nicht beurteilen. Für eine Löschung der Links zu kritischen Artikeln müssten daher die beiden Manager zuvor eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Dies könne beispielsweise als einstweilige Verfügung geschehen. Dadurch hätte sich ein Gericht mit dem Vorgang beschäftigt und verifiziert, inwieweit Falschinformation vorliegen. Google selbst könne solche Prüfungen nicht durchführen. Mit dieser Argumentation erhielt Google über zwei Gerichtsinstanzen Recht. Die Betroffenen gingen jedoch weiter in Berufung, womit der Fall beim EuGH landete.

Aus dem Urteil des EuGH

Der Bundesgerichtshof hatte den Fall an den EuGH verwiesen und darum ersucht, ihn unter dem Blickwinkel der DSGVO zu beurteilen. Dabei ging es vorrangig um den Artikel 17 Abs. 1a) („Recht auf Vergessenwerden“).

Nach Auffassung des deutschen BGH obliegt es dem EuGH, die DSGVO dementsprechend auszulegen. Es geht dabei um die Frage, inwieweit die Rechte des Datenschutzes für natürliche Personen nach der DSGVO gegen das Recht auf freien 
Datenverkehr zu berücksichtigen sind. Der EuGH müsse dies unter Berücksichtigung der Grundrechtecharta der EU entscheiden, so die Auffassung der Richter am BGH.

Der EuGH urteilte dementsprechend: Er stellte fest, dass der Schutz personenbezogener Daten nach der DSGVO nicht uneingeschränkt gilt. Er sei vielmehr verhältnismäßig gegen andere Grundrechte auszulegen, wobei seine gesellschaftliche Funktion eine Rolle spiele. So sieht die DSGVO unter anderem ausdrücklich vor, dass freie Informationen wichtiger sein können als das Recht auf Vergessenwerden.

Damit kann nicht jede betroffene Person jeden kritischen Eintrag über sich löschen lassen, wenn dieser möglicherweise auch der Wahrheit entspricht. Vielmehr hat die Öffentlichkeit ein Recht auf diese Information. Zwar überwiegt der Schutz der Privatsphäre, doch es sei immer der Einzelfall zu prüfen.

Argumentation des EuGH

Wenn jedoch falsche Informationen veröffentlicht werden, müssen Betroffene die Unrichtigkeit beweisen können. Bei diesem Beweis wiederum müssen sie keinen unverhältnismäßigen Aufwand betreiben. Daher müssen sie nicht im Vorfeld eine gerichtliche Entscheidung erzwingen.

Wenn ihre Argumentation logisch erscheint, kann der Betreiber die betreffenden Einträge löschen, bei Vorliegen eines Gerichtsentscheids ist er dazu verpflichtet. Wenn kein Gerichtsentscheid vorliegt und gleichzeitig die Argumentation der Betroffenen nicht ausreichend zwingend erscheint, muss der Suchmaschinenbetreiber nicht zwingend dem Antrag stattgeben. Er muss auch nicht eigene Recherchen zum Fall durchführen. Den Betroffenen steht dann der Weg über ein Gericht oder eine Kontrollstelle offen.

Die Löschung von Vorschaubildern ist dann vorzunehmen, wenn ihre Verbindung zu den kritischen Artikeln offenkundig ist. 

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts