Veröffentlicht der Betreiber einer Webseite ein Foto unter der kostenfreien Creative-Commons-Lizenz (CC-Lizenz), muss er den Namen des Urhebers (Fotografen) nennen. Unterlässt er dies, ist das eine Lizenzverletzung. Dennoch muss er dafür keinen Schadensersatz zahlen. Dies entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main (AG Frankfurt, Urteil vom 05.01.2022, Az.: 30 C 4113/20 [47]). Dem Fotografen entsteht dadurch nämlich kein bezifferbarer Schaden.
Was ist die GNU– und die CC-Lizenz?
GNU- und CC-Lizenzen sind Lizenzen für visuelle Darstellungen (CC) und Software (GNU). Sie ermöglichen die kostenfreie Nutzung der betreffenden Medien. Dabei sind aber die jeweiligen Urheber zu nennen.
Bild-Abmahnung bei Verletzung der CC-Linzenz
Die Betreiberin einer Webseite hatte Fotografien genutzt und erhielt eine Abmahnung, weil sie diese unberechtigt verwendet hatte. Die Abmahnung war mit der Aufforderung verbunden, eine Unterlassenserklärung abzugeben und Schadenersatz zu zahlen.
Der Verstoß der Betreiberin bestand in der nicht namentlichen Nennung der Fotografen, also dem fehlenden Urheberrechtsvermerk. Die Fotos stammten von der Mediensammlung Wikimedia, wo sie die Urheber (Fotografen) per GNU- und CC-Lizenz zur Verfügung gestellt hatten. Beide Lizenzen ermöglichen – wie beschrieben – die kostenfreie und rechtlich abgesicherte Nutzung, worauf sich die Webseitenbetreiberin berief.
Jedoch können Fotografen für die Vergabe der Lizenzen Bedingungen für die Verwendung stellen, zu denen die Nennung ihres Namens im Untertitel gehören kann. Diesen Weg wählen viele Fotografen, weil sie damit für sich und ihre Fotos werben. Diese dürfen zwar kostenfrei verwendet werden, jedoch ist der Fotograf und die verwendete GNU- und/oder CC-Lizenz als Bild-Credit anzugeben. Dies hatte die Betreiberin der Webseite versäumt, weshalb einer der Fotografen von ihr ohne Klageerhebung Schadensersatz verlangte.
AG Frankfurt: Kein Schadensersatz
Die Betreiberin der Webseite zog daraufhin vor das AG Frankfurt am Main und verlangte per Klage die Feststellung, dass gegen sie kein Schadenersatzanspruch bestehe. Das Gericht gab ihr Recht.
Zwar bestehe der Anspruch auf Namensnennung des Fotografen dem Grunde nach, jedoch sei diesem kein nachweislicher Schaden entstanden. Für diesen müsste der Beklagte einen unfreiwilligen Vermögensverlust belegen können. Um diesen festzustellen, ist seine Vermögenslage vor dem schädigenden Ereignis mit derjenigen danach zu vergleichen. Die ermittelte Differenz wäre der eigentlichen Schaden, den ein Schädiger ersetzen müsste.
Weiter führten die Richter am AG Frankfurt aus, dass sich der Schaden auch in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr beziffern ließe. Da bei GNU- und CC-Lizenzen solche Gebühren aber nicht fließen, sei deren Höhe auch keine Basis für die Schadensermittlung. Vielmehr müsse auf eine verschlechterte Vermögenslage durch einen entgangenen Werbeeffekt abgezielt werden. Dieser sei jedoch im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
Der Fotograf konnte demnach nicht belegen, dass ihm durch die fehlende Namensnennung unter seinen Bildern Aufträge entgangen seien. Das lag auch am Inhalt der Bilder, die Stadtansichten und ein Rathaus zeigen. Solche Bilder gebe es in einer solchen Fülle, dass sich für den Fotografen durch eine Nennung wohl kein Werbeeffekt ergeben könne, so die Richter am AG Frankfurt.