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DSGVO-Auskunftsanspruch Rechtsmissbrauch

Aus einem Beschluss des OLG Hamm geht hervor, wann ein DSGVO-Auskunftsanspruch abgelehnt werden kann, wenn er offenbar rechtsmissbräuchlich ist (OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2021, Az.: 20 U 269/21).

Rechtsmissbrauch in Sachen der DSGVO

Im vorliegenden Fall verlangte der Kläger von seiner Krankenversicherung eine DSGVO-Auskunft. Zuvor hatte er sich gegen eine seiner Meinung nach ungerechtfertigte Prämienerhöhung gewehrt.

Das DSGVO-Auskunftsbegehren war nach Meinung der Richter am OLG Hamm rechtsmissbräuchlich. Sie gestanden der verklagten Versicherung ein Auskunftsverweigerungsrecht nach Artikel 12 Absatz 5 Satz 2 b) DSGVO zu. In ihrer Urteilsbegründung verwies das Gericht auf den eigentlichen Schutzzweck der DSGVO. Aus deren Erwägungsgrund 63 ergebe sich, dass das normierte Auskunftsrecht von Betroffenen bezweckt, diesen problemlos zu ermöglichen, die über sie verarbeiteten personenbezogenen Daten einzusehen und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung feststellen zu können.

Im vorliegenden Fall habe der Kläger jedoch mit dem Auskunftsbegehren ausschließlich bezweckt, die vorgenommenen Prämienanpassungen nach § 203 Absatz 5 VVG wegen formeller Mängel anzufechten. Diese Vorgehensweise umfasse der Schutzzweck der DSGVO jedoch nicht.

Rechtsmissbräuche Auskunftsbegehren keine Seltenheit

Das LG Wuppertal hatte zuvor ähnlich geurteilt (LG Wuppertal, Urteil vom 29.07.2021, Az.: 4 O 409/20). Es hatte ebenfalls den Auskunftsanspruch eines Klägers nach Artikel 15 DSGVO wegen rechtsmissbräuchlicher Intention abgelehnt. Die Wuppertaler Richter verwiesen in ihrer Entscheidung darauf, dass dem Artikel 15 DSGVO der § 242 BGB entgegenzuhalten ist (Einwand des Rechtsmissbrauchs).

Rechtsmissbrauch in Sachen des Artikel 15 DSGVO

Das Inkrafttreten der DSGVO hat sowohl Unternehmen als auch Bürger*innen für den Umgang mit personenbezogenen Daten sensibilisiert. Die Zahl der Beschwerden steigt beständig, wobei als zentrales Vehikel das Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO genutzt wird.

Diese Aufmerksamkeit der Betroffenen sollten Unternehmen durchaus sehr ernst nehmen. Jedoch setzt sich schon seit 2021 die Erkenntnis durch, dass die Möglichkeit des Auskunftsanspruchs nach Artikel 15 DSGVO in einigen Fällen auch überdehnt wird.

Die Gerichte tendieren daher inzwischen dazu, eine Abwägung zwischen Betroffenenrechten und schutzwürdigen Unternehmensinteressen vorzunehmen. Zu diesen gehören der Schutz vor einem unzumutbaren Arbeitsaufwand und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Der Gesetzgeber hat nach Auffassung einiger Gerichte dieses Spannungsfeld nicht konkret aufgelöst. Nach der Auffassung einiger Rechtsexperten besteht gegenwärtig (Anfang 2022) die Herausforderung darin, die Grenzen es Auskunftsanspruchs zu definieren.

Grundsätzlich liegt ihm das Transparenzgebot der DSGVO zugrunde. Dieses erscheint als bedeutsam, weil heutzutage alle Informationssysteme so sehr miteinander verknüpft sind, dass Betroffene Datenströme und damit auch den Verbleib der über sie gespeicherten Daten nicht mehr nachverfolgen können. Daher gibt es den Auskunftsanspruch.

Jedoch gibt es für diesen Grenzen (Rechtsmissbrauch), die nicht nur (im deutschen Recht) des § 242 BGB definiert, sondern die auch teilweise, wenn auch diffus, in der DSGVO verankert sind. Diese gesteht den Unternehmen durchaus den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und den Schutz vor exzessiven und/oder unbegründeten Anträgen zu. Die Abwägung im Einzelfall, wann tatsächlich ein Rechtsmissbrauch vorliegt, bleibt indes Aufgabe der Gerichte.

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Hochspezialisiert im gewerblichen Rechtsschutz. Anwalt für Urheberrecht, AI/KI- & IT-Recht, Medienrecht, Wettbewerbs- und Markenrecht sowie Datenschutz.Autorenbeiträge anzeigen