Wenn ein Nutzer eines Bildes eine Creative Commons Lizenz verletzt, entsteht kein Anspruch auf Schadensersatz auf der Grundlage der Lizenzanalogie. Voraussetzung ist, dass der Urheber das Bild an sich freigegeben hat und einen entstandenen Schaden durch die Fremdnutzung nicht belegen kann. So urteilte das AG Würzburg am 23.07.2020 (Az.: 34 C 2436/19) im Fall einer Urheberrechtsverletzung an Bildern bzw. Fotos.
Nutzung eines Bildes unter Lizenzbestimmungen
Der Betreiber einer Webseite nutzte ein Lichtbild auf einer anderen Webseite, das dessen Urheber unter Verweis auf die Creative Commons Lizenz CC BY-SA 3.0 DE veröffentlicht hatte.
Der Urheber räumte anderen Nutzern die freie Verwendung ein, wenn man seinen Namen nennen würde. Diese Nutzung unter besagter Creative Commons Lizenz galt auch für eine kostenfreie kommerzielle Verwendung. Jedoch setzte der Urheber auf seine Webseite keinen entsprechenden Vermerk.
Nachdem der andere Nutzer das Bild ohne die Nennung des Urhebers verwendet hatte, wies ihn der Urheber auf die Nutzungsrechte unter besagter Creative Commons Lizenz hin. Die Lizenz setzt allerdings die Nennung der Urheberrechte voraussetzen. Alternativ hätte ein Hyperlink auf seine Werbepräsenz führen müssen. Da der Nutzer dies unterlassen hatte, verlangte der Urheber von ihm nun Schadenersatz.
Im betreffenden Anschreiben wegen einer Urheberrechtsverletzung drohte er subtil, dass man bei entsprechender Zahlung auf eine Abmahnung wohl verzichten könne, jedoch den Verstoß umfangreich dokumentiert habe und sich daher rechtliche Schritte vorbehalte. Der Einigungsvorschlag lautete auf eine nachträgliche Lizenzierung für pauschal 800,- € plus Mehrwertsteuer. Der Nutzer gab jedoch lediglich eine Unterlassungserklärung, zahlte aber nicht. Daraufhin setzte der Urheber sein Angebot auf 400,- € herab.
Das Gericht stellte später fest, dass er in vielen Fällen versuchte, seine Creative Commons Lizenz auf diese Weise zu verwerten, wie sich aus parallel geführten Verfahren ablesen ließ. Da der Nutzer dennoch nicht zahlte, ging der Urheber vor Gericht. Das AG Würzburg behandelte den Fall in erster Instanz. Der Urheber wollte dort seinen vermeintlichen Schadensersatzanspruch durchsetzen. Der Nutzer verlangte gegenteilig den Ersatz seiner bislang entstandenen Anwaltskosten.
Kein Schadensersatz bei Verletzung der Creative Commons Lizenz
Das AG Würzburg versagte den Schadensersatz aufgrund der Lizenzanalogie. Gleichzeitig sprach es dem Nutzer den Ersatz der Anwaltskosten zu. Dabei berief sich das Gericht unter anderem auf die zahlreichen Parallelverfahren des Urhebers. Diese wollte er offenkundig dazu benutzen, überhöhte Gebühren für seine Creative Commons Lizenz einzutreiben.
Allein aufgrund dieses Systems lehnte das Gericht seine Forderung ab. Es verwies zudem auf die unterschwelligen Drohungen in den Schreiben des Urhebers, die auf mögliche Kostensteigerungen verwiesen, wenn sich der Nutzer auf einen Rechtsstreit einließe. Diese Androhungen wiederum waren nach Auffassung des Gerichts Grund genug, dass sich der Nutzer anwaltliche Hilfe holte, für die ihm nun ein Auslagenersatz zustehe.
Auch den Zahlungsanspruch aufgrund der Lizenzanalogie habe der Urheber nicht nachweisen können, so das Gericht. Diese gehe von möglichen Zahlungen aufgrund einer tatsächlichen per Creative Commons-Lizenz vereinbarten Nutzung aus. Also müsse man nun den objektiven Wert der Benutzungsbeeinträchtigung ermitteln, um die Höhe eines entstandenen Schadens zu schätzen. Wenn aber ein Urheber ein Lichtbild unentgeltlich im Rahmen der CC-Lizenz zur Verfügung stelle, sei dessen Wert objektiv mit 0,00 € zu bemessen. Daher entstehe auch kein Anspruch auf Schadensersatz, so die Würzburger Richter.