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BGH: Gleich drei Urteile zugunsten der Musikindustrie

Immer häufiger kommt es gerade im Bereich der Musikindustrie zu Abmahnungen wegen Filesharing und einer dadurch entstehenden Verletzung von Urheberrechtsverletzungen. Nicht immer bekommen die Rechteinhaber dabei das gewünschte Urteil und vor allem die finanziellen Forderungen zugesprochen, weil doch oft die Beweislage nicht immer eindeutig ist. Allerdings kam es jetzt im Rahmen von gleich drei Verfahren zum Thema Filesharing zu einem gleich lautendem Urteil des Bundesgerichtshofes, die den abmahnenden Kanzleien den Rücken stärkt und zu weiteren Abmahnungen animiert statt eine politisch gewünschte Reduzierung des Abmahnwahns zu unterstützen.

Täterschaftsvermutung muss vom Anschlussinhaber entkräftet werden

Das Problem als Anschlussinhaber besteht darin, dass der Rechteinhaber, also in diesem Fall die Musikindustrie, nur nachweisen muss, dass Dateien über eine bestimmte IP-Adresse zum Download bereitgestellt wurden. Das führt dann automatisch zunächst zur sogenannten Täterschaftsvermutung, die den jeweiligen Anschlussinhaber als Täter zur Debatte stellt. Die zentrale Frage in den Verfahren rund um die Abmahnwellen ist dann, ob der Anschlussinhaber wirklich für den Datentausch verantwortlich ist oder ob eventuell nicht doch die Möglichkeit besteht, dass jemand anderes die IP-Adresse für die widerrechtlichen Handlungen verwendet hat. Dem Anschlussinhaber obliegt insofern eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, die es diesem auferlegt, Alternativen zu der vermuteten Rechtsverletzung durch ihn aufzuzeigen, um seine eigene Täterschaft zu widerlegen. Noch schwieriger wird dieses Vorhaben dadurch, dass der BGH selbst kleine Unterschiede in der eigenen IP-Adresse zu der, die der Rechteinhaber als Tatzugang nachgewiesen hat, nicht zu einer Entlastung des Anschlussinhabers führen. Auch im Haus lebende Minderjährige mit Zugriff auf den Anschluss oder ein stattgefundener Urlaub bewirken keine automatische Entlastung.

Entscheidungen des BGH zu aktuellen Fällen

So glaubte in den konkreten Fällen der Bundesgerichtshof den Beklagten nicht, dass sämtliche Angehörigen der Familie mit Zugriff auf die IP-Adresse gleichzeitig in Urlaub gewesen seien. Auch die vorübergehende Abwesenheit der Familie zur Tatzeit in einem anderen Fall erwies sich laut BGH nicht als glaubwürdig und auch hier wurde der Klage wegen Urheberrechtsverletzung stattgegeben. Ein weiterer Fall beinhaltete das Geständnis der minderjährigen Tochter, die zugab, für den Download verantwortlich zu sein. Da aber eine Belehrung der Tochter nicht nachgewiesen werden konnte, gilt die Haftung der Eltern für ihre Kinder und somit ist auch hier die Schuld beim Anschlussinhaber zu suchen. Damit bestätigte der BGH den geforderten Schadensersatz in Höhe von 5.380,00 Euro als gerechtfertigt und der Anschlussinhaber wurde rechtskräftig zur Zahlung dieser Summe verurteilt.

Festlegung einer gerechtfertigten Strafe pro Musikstück

Ist die Schuldfrage geklärt, wodurch nun immer häufiger der Anschlussinhaber zur Rechenschaft gezogen werden dürfte, stellt sich die Frage nach einem angemessen Schadensersatz. Der BGH hat dabei entschieden, dass für ein Musikstück, welches widerrechtlich im Rahmen einer Tauschbörse verbreitet wird, durchaus mit einem Schadensersatz von 200,00 Euro veranschlagt  werden kann. Die durchschnittliche Möglichkeit, Musikstücke zu verbreiten, ermöglicht den Nutzern sehr viel weniger Datenmengen, als das Gericht vermute, das aber trotzdem an dem sehr hohen Schadensersatz je Einzelstück festhält.

Gleichzeitig entscheidet der BGH auch, dass auch nur teilweise und nicht nur komplett getauschte Dateien als Rechtsverletzung gelten und somit mit den entsprechenden Schadenersatzforderungen belegt werden dürfen.

BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az.: I ZR 19/14
BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az.: I ZR 21/14
BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az.: I ZR 75/14

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts