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Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Urheberrechtsverletzung im Ausland

Das Landgericht Köln urteilte im Dezember 2023 zur Anwendbarkeit des deutschen Urheberrechts und die Zuständigkeit deutscher Gerichte bei einer Online-Rechtsverletzung auf einer ausländischen Domain (LG Köln, Urteil vom 21.12.2023, Az.: 14 O 292/22).

Dabei ging es auch um die Berechnung des lizenzanalogen Schadensersatzes bei solchen Auslandsfällen, wobei ein Abzugs wegen nur der nur teilweisen Betroffenheit des deutschen Territoriums vorgenommen wurde.

Urheberrechtsverletzung auf Domain im Ausland

Geklagt hatte eine GbR, die Lichtbilder vermarktet, gegen einen italienischen Hersteller von Marmor und weiteren Natursteinen. Dieser hatte eine Agentur beauftragt, passende Bilder der Klägerin auf die eigene Webseite hochzuladen. Eine Lizenz wurde hierfür nicht erworben.

Nachdem die Klägerin den Vorfall entdeckte, bot sie der Beklagten per Einschreiben den Lizenzerwerb an. Darauf erfolgte keine Reaktion. Die Klägerin fasste nochmals schriftlich nach und setzte eine Zahlungsfrist. Daraufhin wies die Beklagte über einen Anwalt die Forderung zurück, entfernte jedoch die Bilder von der eigenen Webseite.

Die Klägerin mahnte dennoch die Beklagte ab und forderte eine Unterlassungserklärung. Diese verweigerte die Beklagte, worauf die Klägerin vor Gericht zog. In der Klageerwiderung gab die Beklagte schließlich die geforderte Unterlassungserklärung ab und bot gleichzeitig eine Ausgleichszahlung von 1.500 Euro an. Die Klägerin fordert ihrerseits lizenzanalogen Schadensersatz und Abmahnkosten für einen Gegenstandswert von 20.000 Euro. Insgesamt verlangte die Klägerin 3.356,25 Euro, zzgl. Zinsen. Diese fielen wegen der fremdsprachlichen Korrespondenz auf Italienisch und Englisch besonders hoch aus.

Die Klägerin argumentierte unter anderem, ihr sei Schaden entstanden, weil die Webseite der Beklagten mit ihren nicht lizenzierten Bildern auch deutsche Kunden anwerben könne. Die Beklagte beantragte Klageabweisung mit Verweis auf den notwendigen Inlandsbezug: Eine Urheberrechtsverletzung habe für Deutschland nicht stattgefunden, ihre Seite richte sich an italienische Kunden. Deutsche Gerichte seien demnach nicht zuständig.

Zugänglichkeit für deutsche Kunden genügt für Klage vor deutschen Gerichten

Das Landgericht Köln verurteilte die Beklagte zu einem Schadensersatz von 1.500 Euro , zzgl. Zinsen und einer Zahlung von Rechtsverfolgungskosten von 1.175 Euro, zzgl. Zinsen.

Die Kosten des Rechtsstreits wurden aufgeteilt: Die Beklagte hatte 90 %, die Klägerin 10 % zu tragen. Die Klage war nach Auffassung der Kölner Richter teilweise begründet.

Zunächst einmal bejahte das Gericht die eigene Zuständigkeit, weil zu Urheberrechtsverletzungen am Handlungs- und Erfolgsort verhandelt werden kann. Auch dem Argument der Klägerin, dass die italienische Webseite durchaus auch für deutsche Kunden zugänglich sei und interessant sein könne, folgten die Kölner Richter. Im Ergebnis sind deutsche Gerichte für die ausländische Urheberrechtsverletzung demnach zuständig.

Daher ergebe sich ein Anspruch auf lizenzanalogen Schadensersatz (§ 97 Absatz 2, §§ 13, 19a und 72 UrhG). Das Gericht schätzte den Schaden auf 1.500 Euro. Da das deutsche Recht anwendbar sei, müsse das deutsche UrhG für die Beurteilung herangezogen werden. Zu berücksichtigen seien dabei 

  • das Urheberrecht selbst,
  • verwandte Schutzrechte,
  • die Entstehung betreffender Rechtsansprüche, 
  • die Beurteilung schutzfähiger Werke und ihrer Urheberschaft,
  • die Aktivlegitimation,
  • die Schutzdauer sowie 
  • die Art der Rechtsverletzung.

Die Höhe des Schadens schätzten die Kölner Richter allerdings geringer als die Klägerin ein. Diesen Ermessensspielraum haben sie bei Urheberrechtsverletzungen. Der Klägerin wurden 10 % der Gerichtskosten auferlegt, weil nach Auffassung des Gerichts der Fall auch mit weniger Aufwand zu erledigen gewesen wäre.

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Hochspezialisiert im gewerblichen Rechtsschutz. Anwalt für Urheberrecht, AI/KI- & IT-Recht, Medienrecht, Wettbewerbs- und Markenrecht sowie Datenschutz.Autorenbeiträge anzeigen