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Keine Vertragsstrafe bei Abrufbarkeit im Google-Cache

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat kürzlich entschieden, dass ein Unterlassungsschuldner nicht gegen seine Unterlassungspflicht verstößt, wenn ein von ihm unzulässig genutztes urheberrechtlich geschütztes Bild nach Abgabe einer Unterlassungserklärung weiterhin im Google Cache auffindbar ist.

Keine Verwirkung der Vertragsstrafe, sofern Bild „nur“ noch im Google-Cache abrufbar ist

Der Beklagte, der gewerblich Wasserschläuche vertreibt, warb auf seinem eBay-Account mit einem Lichtbild eines Wasserschlauches, dessen alleiniges Nutzungsrecht dem Kläger zustand, der ebenfalls gewerblich Wasserschläuche vertreibt. In der Folge mahnte der Kläger den Beklagten ab und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Darüber hinaus sollte für den Fall eines erneuten Verstoßes eine Vertragsstrafe fällig werden. Eine entsprechende Erklärung wurde von dem Beklagten unterschrieben.

Nachfolgend stellte eine vom Kläger ständig beauftragte Internet-Detektei, die auf die Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen spezialisiert ist, fest, dass auch nach Abgabe der Unterlassungserklärung das streitgegenständliche Lichtbild und die Artikelbeschreibung weiterhin in dem Zwischenspeicher der Suchmaschine (Google-Cache) vorhanden waren. Der Cache zeigte dabei die Seiten in der Form an, wie sie sich zuvor auch auf eBay dargestellt hatten.

Aus diesem Grund forderte der Kläger den Beklagten erfolglos zur Unterlassung und Zahlung auf. Der Kläger forderte schließlich gerichtlich die Zahlung eines fiktiven Lizenzschadens von 750,00 Euro, der Abmahnkosten sowie einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 Euro.

Streitpunkt: Umfasst eine Unterlassungserklärung
auch den Cache einer Suchmaschine

Nachdem die Ansprüche außergerichtlich nicht erfüllt wurden, wendete sich der Kläger an das Landgericht. Der Kläger vertrat in dem Verfahren die Auffassung, dass der Beklagte auch für die Inhalte des Zwischenspeichers (Google-Cache) verantwortlich ist. Daher ist die weitere Nutzung zu unterlassen und gleichzeitig die vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen. Der Beklagte argumentiert dagegen, die Darstellungen im Cache einer Suchmaschine wäre nicht vom Unterlassungsanspruch erfasst. Zudem habe er keinerlei Einfluss auf den Zwischenspeicher der Suchmaschine, sodass eine Haftung auch unzumutbar wäre.

Das erstinstanzliche Landgericht wies die Klage weitgehend ab, woraufhin der Kläger Berufung einlegte. Das für das Berufungsverfahren zuständige Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte die weitgehende Klageabweisung. Grund dafür bildet der Umstand, dass dem Kläger weder ein weitergehender Unterlassungsanspruch noch ein Ersatz der Abmahnkosten oder die Zahlung der Vertragsstrafe zu stehe.

Zumutbare Maßnahmen für Einhaltung
der Unterlassungsverpflichtung erforderlich

Zunächst sei die erste Unterlassungserklärung des Klägers wirksam. Deshalb habe der Beklagte demnach alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen müssen, um erneute Rechtsverstöße zu verhindern. In dieser Hinsicht hätte es einer Mitteilung gegenüber eBay bedurft. Ein Plattformbetreiber ist darüber zu informieren, dass die Verwendung des Lichtbildes rechtswidrig erfolgt ist. Aus diesem Grund also eine Löschung notwendig ist. eBay teilte hierzu mit einem Hinweis mit, dass man auf die Nutzungsrechtverletzung hingewiesen hat. So habe der Beklagte mithin davon ausgehen können, dass weitere Rechtsverletzungen nicht entstehen würden.

Dass die Abbildung noch im Zwischenspeicher vorhanden gewesen sei, begründe keine Haftung gegenüber dem Beklagten. Der durchschnittliche Internetnutzer hat in der Regel keinerlei Kenntnis darüber, dass die Suchergebnisse von der Suchmaschine weiterhin im Status eines früheren Abbildes speichert, um die Suchergebnisse zu verbessern. Darüber hinaus sei dem Nutzer oft nicht bekannt, dass nach derartigen Zwischenspeicherungen jederzeit direkt gesucht werden könne. Selbst bei Kenntnis der Vorgänge hätte der Beklagte in der kurzen Zeit keinerlei zumutbare Möglichkeit, die Suchmaschine „Google“ zur Löschung des gesamten Caches zu veranlassen. Die Unterlassungserklärung selbst umfasse nicht die Pflicht, auch die Zwischenspeicher sämtlicher Suchmaschinen zu säubern, sodass auch dies keine weitergehenden Ansprüche begründe.

Diese Entscheidung ist keinesfalls unumstritten. Die Landgerichte Hamburg, Frankfurt, Saarbrücken und das KG Berlin sind anderer Auffassung. Die Gerichten haben eine Fälligkeit einer Vertragsstrafe angenommen. Dafür genügt es nach der Auffassung dieser Gerichte, dass das der Unterlassungserklärung gegenständliche Bild weiterhin im Google-Cache abrufbar war.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.05.2016, Az.: 4 U 45/15

Update und Grundsatzentscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof hat sich zwischenzeitlich mit dieser Thematik auseinandergesetzt und entschieden, dass die Abrufbereit eines Bildes innerhalb des Google Caches einen Anspruch auf die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe auslöst, vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2018 – I ZB 86/17.

Es ist daher dringend dazu zu raten, im Falle der Abgabe einer Unterlassungserklärung unbedingt auch den Plattformbetreiber zu kontaktieren, auf dessen Server das Foto gespeichert wurde. Nur dadurch kann man der erforderlichen Mitwirkungspflicht nachkommen und dem Entstehen einer Vertragsstrafe entgegenwirken.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts