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Filesharing: Keine Haftung bei Nutzung durch Ehemann und Kinder

Filesharing betreibt derjenige, der Daten aus dem Internet herunterlädt und anderen wieder zum Download zur Verfügung stellt. Unterliegen diese Daten dem Urheberrecht eines Dritten und liegt kein Einverständnis des Rechteinhabers vor, macht man sich schadensersatzpflichtig und lässt darüber hinaus noch weitergehende Ansprüche entstehen. Wie sieht die rechtliche Position aber bei der nachfolgend beschriebenen Situation aus? Den Internetanschluss nutzt nicht nur die Anschlussinhaberin, sondern auch Ehemann und Kinder. Einen solchen Fall hatte nun das Landgericht Potsdam zu entscheiden.

Nutzung des Anschlusses auch durch Ehemann und Kinder

In dem betreffenden Fall hat eine Familienmutter als Anschlussinhaberin eine Abmahnung erhalten. Gegenstand der Abmahnung ist eine Urheberrechtsverletzung an einem Komputersiel. Bei dem Spiel handelte es sich um das Game Gothic IV – Arcania. Die Anschlussinhaber hat glaubwürdig bekundet, dass sie persönlich nicht das geringste Interesse daran hat. Zudem gab sie auch zu bedenken, dass sie nicht alleine den Internetanschluss nutzt. In ihrem Haus wohnt Sie vielmehr zusammen mit ihrem Ehemann, einem fast volljährigen sowie mit weiteren vier minderjährigen Kindern. Alle Familienmitglieder haben Zugang zum Internet.

Aus diesem Grund wehrte sie sich auch gegen die Abmahnung und zahlte weder die Abmahnkosten noch einen geforderten Schadenersatz. Das führte dann dazu, dass die Anwaltskanzlei des Rechteinhabers die Forderungen einklagte und der Fall somit vor dem Landgericht Potsdam landete.

Keine Haftung der Eltern bei Nutzung
des Anschlusses durch Ehemann und Kinder

In einem Urteil vom 08.01.2015 (AZ: 2 O 252/14) fällte das Landgericht Potsdam eine Entscheidung, die die Position angemahnter Eltern unheimlich gestärkt hat und im Wesentlichen auch schon einmal so vom Bundesgerichtshof am 08.01.2014 (AZ: I ZR 169/12) dargelegt wurde.

Die Familienmutter wurde vollkommen von dem Haftungsvorwurf wegen Filesharing freigesprochen und die Klage wurde vollständig abgewiesen. Maßgebliche Begründung dafür ist, dass eindeutig zu verneinen ist, dass eine Alleinnutzung des Internetanschlusses zu vermuten ist. Ganz im Gegenteil ließe der gesunde Menschenverstand davon ausgehen, dass auch der Rest der Familie nicht nur Zugang zum Netz hat, sondern diesen auch nutzt. Die Anschlussinhaberin muss zudem keine Auskunft darüber geben, wer wann das Internet genutzt hat und auch im Rahmen der Störerhaftung kann sie aufgrund fehlender Prüfungspflicht nicht finanziell belangt werden.

Auf eine Abmahnung sollte also aus vielerlei Gründen niemals zu voreilig durch Schuldeingeständnisse oder Zahlungen reagiert werden. Wichtig ist immer das Einholen einer anwaltlichen Hilfe, mit der man immer auf der sicheren Seite steht und sein Recht auch unter Beachtung vorgegebener Fristen durchsetzen kann.

LG Potsdam, Urteil vom 08.01.2015, Az.: 2 O 252/14

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts