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Keine Haftung als Täter für Filesharing bei Sicherheitslücke im Router

Die Rechtsprechung für Filesharing ist in Deutschland relativ einheitlich geregelt. Erfährt der Rechteinhaber eines urheberrechtlich geschützten Werkes von einem illegalen Upload seines Werkes in eine Filesharing-Plattform, wird in der Regel der betreffende Anschlussinhaber dafür haftbar gemacht.

Das AG Braunschweig verhandelte jetzt in einem Fall, in dem ein geschützter Kinofilm nachweislich über den Anschluss des Beklagten widerrechtlich verbreitet wurde. Der Beklagte bestritt allerdings die Tat und verwies stattdessen auf eine mögliche Sicherheitslücke im Router. Bei diesem Router handelte es sich um ein Modell der deutschen Telekom, bei dem im Jahr 2012 tatsächlich eine Sicherheitslücke bekannt wurde. Diese zeigte sich bei aktivierter WPS-Funktion und gleichzeitiger Nutzung des Routers zur Herstellung einer Internetverbindung.

Sicherheitslücke im Router – keine Haftung.

Der Beklagte wurde nach diesem Vortrag freigesprochen, da er hier dem Gericht gegenüber glaubhaft darlegen konnte, dass auch andere Personen als Täter infrage kommen. Durch jene bekannte Sicherheitslücke könne er als Anschlussinhaber nicht automatisch als Täter angenommen werden. Daher bestünde für ihn auch keine pauschale Haftung für die über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung. Ebenso sei es nach Ansicht des AG Braunschweigs möglich, dass ein Unbekannter die Sicherheitslücke ausgenutzt und den Internetanschluss des Beklagten für die illegalen Handlungen im Netz genutzt habe.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts