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Haftung des Vaters für Filesharing des Sohnes wegen mangelhafter Aufklärung

Im Allgemeinen haften Inhaber eines Telefon- und Internetanschlusses persönlich für die über diesen Anschluss begangenen Rechtsverstöße. Dann, wenn sie aber nachweislich nicht als Täter infrage kommen, muss ein Gericht entscheiden, ob beispielsweise ein im Haushalt lebendes Kind oder andere Personen, die in dem Haushalt leben, für Verstöße wie Filesharing haftbar gemacht werden kann.

Im vorliegenden Fall urteilte das LG Berlin, dass Eltern ihre minderjährigen Kinder ausführlich über ein illegales Verhalten im Internet aufklären müssen, um sich einer Haftung entziehen zu können. Dazu müssen sie jedoch eine solche vorangegangene Belehrung ausführlich und glaubhaft beweisen.

Im vorliegenden Fall hatte ein 15-Jähriger ein urheberrechtlich geschütztes Computerspiel auf eine Filesharing-Plattform hochgeladen. Der Vater bekam daraufhin als Anschlussbesitzer vom Rechteinhaber eine kostenpflichtige Abmahnung sowie eine Unterlassungserklärung nebst Forderung zum Schadensersatz. Er weigerte sich jedoch, sowohl die Kosten für die Abmahnung als auch die Kosten für den Schadensersatz zu zahlen. Stattdessen bemühte er sich darum, glaubhaft darzulegen, dass er seinen Sohn über die Folgen einer rechtsmissbräuchlichen Internetnutzung aufgeklärt hätte. Als Beweis gab er das Versprechen des Sohnes an, keine Filesharing-Plattformen zu nutzen.

Widersprüchlich wurde der Vortrag des Beklagten allerdings, als dieser zunächst behauptete, dem Sohn sowohl kostenlose als auch kostenpflichtige Downloads erlaubt zu haben und später im Verfahren dann angab, lediglich kostenlose Downloads zugelassen zu haben. Einen Upload von Werken habe er ihm generell verboten.

Das LG Berlin verurteilte den Vater zur Zahlung der geforderten Kosten. In der Begründung hieß es, er habe seine Aufsichtspflicht verletzt und hafte daher als Störer. Um dieser Störerhaftung zu entgehen, müssen Eltern dem Gericht konkret darlegen können, welche Belehrungen sie gegenüber ihren Kindern ausgesprochen und welche konkreten Verhaltensregeln sie für die Internetnutzung aufgestellt hätten.

LG Berlin, Urteil 24.01.2014, Az.: 15 S 16/12

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts