Im Falle eines Verstoßes gegen das Urheberrecht durch den Upload eines geschützten Werkes in eine Filesharing-Plattform haftet im Klagefall der jeweilige Anschlussinhaber. Wie die Rechtspraxis zeigt, unterliegt diese gesetzliche Regelung jedoch immer häufiger Ausnahmen. Diese treten beispielsweise dann in Kraft, wenn noch mehrere Familienmitglieder zum Tatzeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss hatten.
Über einen solchen Fall verhandelte das AG Hannover. Der Anschlussinhaber wurde vom Rechteinhaber wegen einer begangenen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing verklagt. Zu seiner Verteidigung brachte der Beklagte jedoch hervor, dass auch sein Bruder durch einen eigenen Wohnungsschlüssel jederzeit Zugriff auf den betreffenden Internetanschluss hatte. Allein aus der Tatsache heraus, dass ein Familienmitglied ebenfalls ernsthaft als Täter infrage kommt, könne der Anschlussinhaber nicht automatisch auch der Täterschaft beschuldigt werden. Das Gericht verneinte also sowohl eine Täter- als auch eine Störerhaftung.
Ein ähnliches Urteil fällte in einem vergleichbaren Fall das AG Hannover. Hier schied sogar eine Störerhaftung aufgrund eines unzureichend gesicherten WLan-Anschlusses aus, weil allein durch die mögliche Täterschaft eines Familienmitgliedes diese Tatsache in den Hintergrund tritt.
Mit diesen beiden Urteilen wurde wieder einmal wiederlegt, dass ein Anschlussinhaber – abhängig von den Nutzern – in jedem Falle für einen Filesharing-Verstoß haftet, der von seinem Anschluss aus begangen wurde.