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Haftung für eingebundenen Link

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  • IT-Recht
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Aus einem Urteil des Landgerichts Traunstein ergeben sich weitreichende Folgen für die Reisebranche. Demnach dürfen Anbieter von Pauschalreisen weder falsche Hotelsterneangaben noch rechtswidrig eingebundene Links verwenden. Sie haften dafür, selbst wenn sie die Angaben von Drittanbietern übernehmen Landgericht Traunstein (Urteil v. 30.03.2023, Az.: 1 HK O 2790/22).

Die Beklagte ist eine Anbieterin von Pauschalreisen. Auf ihrer Internetseite hatte sie im Kontext einer Pauschalreisewerbung ein Hotel gelistet, das mit drei Sternen ausgewiesen war. Zusätzlich verwies ein Link auf den Sternen auf eine Klassifizierung des Branchenverbandes DEHOGA.

Das Hotel verfügte allerdings nicht über diese Klassifizierung. Auch die Sternebewertung erschien der Wettbewerbszentrale irreführend, weshalb sie die Reiseanbieterin per Unterlassungserklärung aufforderte, beide Bestandteile der Werbung aus ihrem Angebot zu entfernen.

Die Beklagte gab die Unterlassungserklärung nicht ab. Sie erklärte, dass sie die Angaben von Dritten übernommen habe und sie weder beeinflussen noch prüfen könne. Daraufhin klagte die Wettbewerbszentrale.

Das LG Traunstein entschied gegen die Reiseanbieterin. In der Urteilsbegründung heißt es, diese hafte für irreführende Werbung und ebenso für rechtswidrig eingebundene Links auf der eigenen Webseite. Es obliege ihr durchaus, deren Rechtsgültigkeit zu prüfen.

Durch die Einbettung in ihre eigene Webseite mache sie sich den rechtswidrigen Inhalt zu eigen und hafte daher auch für diesen. Ihr Argument, dass die Inhalte von einem anderen Diensteanbieter stammen, greife nicht. Die Marktteilnehmer würden sie vielmehr als von ihr publizierte Informationen verstehen, wobei sie von einer Überprüfung durch die Beklagte ausgehen könnten.

Das Urteil grenzt sich von der bisherigen Rechtsprechung zur sogenannten Störerhaftung ab, zu welcher der BGH ein wegweisendes Urteil in Bezug auf die Webseite Chefkoch.de gefällt hat. In diesem Urteil hatte der BGH festgestellt, dass der Webseitenbetreiber (in diesem Fall Chefkoch.de) dann haftet, wenn er fremde Inhalte unter dem Link überprüft, sie als rechtswidrig erkennt und dennoch auf der eigenen Webseite verwendet beziehungsweise ihre Verwendung zulässt (BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az.: I ZR 166/07).

Das Landgericht Traunstein hat im Gegensatz dazu entschieden, dass Webseitenbetreiber auch haften, wenn sie gar nicht wissen, dass die Inhalte des Links rechtswidrig waren. Das gilt auch dann, wenn die Überprüfung für sie sehr schwierig bis unmöglich gewesen wäre. So ein Fall liegt hier vor. Es ist der Anbieterin der Pauschalreisen kaum zuzumuten, alle Zertifikate und Sternebewertungen der von ihr gelisteten Hotels einzeln zu überprüfen. Dennoch haftet sie, wenn diese falsch sind.

Fazit & Auswirkungen

Es stellt die Reisebranche und alle Unternehmen, die sich auf die Informationen von Partnerseiten verlassen, vor erhebliche Herausforderungen. Sie müssen künftig damit rechnen, wegen einer ungeprüft übernommenen Information auf Unterlassung in Anspruch genommen und schlimmstenfalls verklagt zu werden. Zu empfehlen wäre, auf entsprechende Abmahnungen zu reagieren und sie nicht pauschal zurückzuweisen.

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Hochspezialisiert im gewerblichen Rechtsschutz. Anwalt für Urheberrecht, AI/KI- & IT-Recht, Medienrecht, Wettbewerbs- und Markenrecht sowie Datenschutz.Autorenbeiträge anzeigen