Websitebetreiber willigen mit einem Share-Button in die Verlinkung durch Dritte nebst Vorschaubild und Ankündigungstext ein. Das LG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.07.2014 – Az. 2-03 S 2/14) hat entschieden, dass durch den Share-Button kein Nutzungsrecht am gesamten Inhalt der Website erteilt wird.
Das Klicken des Share-Buttons für Inhalte einer Website führt zur Verlinkung des Inhalts in einem sozialen Netzwerk. Oftmals werden dabei gleichzeitig ein Miniatur-Vorschaubild der Website und eine Kurzfassung des Inhalts mit der Verlinkung verbunden. Gleichzeitig hat der Nutzer die Möglichkeit, der Verlinkung einen Kommentar hinzuzufügen. Das LG Frankfurt am Main hat entschieden, dass Websitebetreiber durch das Bereitstellen des Share-Buttons auf ihrer Website nicht nur die Verlinkung des Inhalts durch Dritte erlauben, sondern auch die Nutzung der Vorschaubilder und der Kurzfassung (sog. Snippet) in der Verlinkung. Zwar erlauben Betreiber die Nutzung nicht ausdrücklich. Da sie aber den Share-Button in Kenntnis seiner Funktionsweise bereitstellen, stellt ihr Verhalten eine konkludente, d. h. aufgrund schlüssigen Verhaltens erteilte Einwilligung in die Nutzung dar. Ein Dritter begeht daher keine Urheberrechtsverletzung, wenn er lediglich die Share-Funktion nutzt, gegebenenfalls in Verbindung mit einem eigenen Kommentar.
Urheberrechtsverletzung durch Kopieren des Websiteinhalts
Eine Urheberrechtverletzung liegt jedoch dann vor, wenn der Nutzer statt eines Kommentars den gesamten Inhalt der Website in den Kommentar einfügt oder den Ankündigungstext durch den Gesamttext ersetzt. Bei Facebook ist letzteres derzeit jedoch gar nicht möglich. Laut Gericht erteilt ein Websitebetreiber nämlich kein Nutzungsrecht an dem gesamten Inhalt der Website. Dafür müsste er nämlich unzweideutig zu erkennen geben, dass er über die Verlinkung, die Miniaturvorschau und den Ankündigungstext hinaus Nutzungsrechte an dem Gesamtwerk an jeden Facebook-Nutzer übertragen möchte. Dies tut er aber gerade nicht. Vielmehr beabsichtigt ein Websitebetreiber, andere Internetnutzer dazu zu bewegen, seine Website zu teilen – sie also im sozialen Netzwerk zu verlinken um andere Nutzer auf ihren Inhalt aufmerksam zu machen und sie somit zum Besuch der Website anzuregen. Wird der Inhalt aber in seiner Gesamtheit in den Kommentar kopiert, so besteht kein Grund zum Besuch der ursprünglichen Website mehr. Der Nutzer verwendet dann den Share-Button außerhalb seiner eigentlich vorgesehenen Funktion und verletzt die Urheberrechte des Websitebetreibers.
Einwilligung in Verlinkung oder allgemeines Nutzungsrecht
Strittig ist, ob das Gericht in der Bereitstellung des Share-Buttons nicht nur eine Einwilligung in die Verlinkung und die Nutzung der Vorschaubilder und der Kurzfassung sieht, sondern gleichzeitig auch die Erteilung eines allgemeinen Nutzungsrechts. Das Gericht lehnte „über das Setzen des Links nebst Ankündigungstext hinausgehende Nutzungsrechte“ ab. Dies spricht für eine Einwilligung alleinig in das Setzen des Links und gegen die Einräumung eines allgemeinen Nutzungsrechts, da letzteres automatisch auch zur Verwendung des Ankündigungstexts über die bloße Verlinkung hinaus berechtigen würde.
Haftung des Websitebetreibers
Die Verlinkung eines urheberrechtlich geschützten Websiteinhalts ist keine urheberrechtsrelevante Handlung. Da der Share-Button alleinig eine Einwilligung in die Verlinkung nebst Vorschaubild und Ankündigungstext darstellt, hat ein Websitebetreiber nicht zu befürchten, für etwaige Urheberrechtsverstöße Dritter schadensersatzpflichtig gemacht zu werden. Urheberrechtsverstöße können, wie im Fall vor dem LG Frankfurt am Main, lediglich aufgrund des Kopierens des Websiteinhalts in den Kommentar erfolgen. Da dieser Kommentar grundsätzlich optional und daher vom Nutzer geschrieben werden muss, ist die Kopie des Websiteinhalts eine Urheberrechtsverletzung, die nicht durch den Share-Button, sondern aufgrund des eigenständigen Handelns des Dritten erfolgt ist. Für dieses muss der Websitebetreiber nicht haften.