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Streitwert bei Urheberrechtsverletzung an Lichtbilder

Durch das Verwenden fremder Lichtbilder ohne die Einwilligung des Rechteinhabers begeht man eine Urheberrechtsverletzung. Während diese Aussage unmissverständlich ist, gehen die verschiedenen Beurteilungen zugrunde liegender Streitwerte bei den verschiedenen Instanzgerichten sehr weit auseinander. In einem Beschluss des Oberlandesgerichts München wurde nun eine Streitwertbeschwerde eines verurteilten Gewerbetreibenden abgelehnt, in welcher dieser einen Streitwert von 15.000 Euro für drei Fotos als überhöht ansah.

Verurteilung aufgrund der nicht genehmigten Nutzung von fremden Lichtbildern

Ein Gewerbetreibender hat Fotos für seine eigene Internetpräsenz verwendet, ohne sich dafür die Erlaubnis des Rechteinhabers einzuholen. Daraufhin erhielt er eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch die Bildagentur, bei der diese Rechte liegen. Die Abmahnung beinhaltete die Forderung einer Unterlassungserklärung, die Auskunft und Feststellung der Schadenersatzpflicht sowie die Zahlung der entstandenen Mahnkosten. In einem Vergleich innerhalb einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München wurde die ohne Zweifel begangene Urheberrechtsverletzung bestätigt und unter anderem ein Streitwert von 15.000,00 Euro festgelegt. Der Beklagte wies seine Schuld nicht zurück, empfand den Streitwert aber als zu hoch und ging mit einer Streitwertbeschwerde vor das OLG München.

Oberlandesgericht München rechtfertigt Streitwert von 15.000 Euro für drei Lichtbilder

In einem Beschluss vom 10.04.2015 (AZ: 6 W 2204/14) hat das Oberlandesgericht München die Beschwerde des Gewerbetreibenden abgewiesen, weil der Streitwert durchaus angemessen sei. So richte sich der Betrag nicht nur alleine an dem Wert der drei zu Unrecht verwendeten Lichtbilder. Vielmehr geht es um eine Bewertung der Gefahr und des Ausmaßes weiterer Urheberrechtsverletzungen sowie auch die Bedeutung und Größe des Rechtsverletzers. Zudem muss ganz klar festgehalten werden, dass es einen großen Unterschied macht, wo Bilder verwendet werden, was dann auch die teilweise unterschiedlichen Streitwertentscheidungen verschiedener Gerichte erklärt. So wird Produktfotos ein geringerer Wert auferlegt, wenn sie auf verkaufsplattformen im Internet verwendet werden, wo sie nur für einen kurzen Zeitraum veröffentlicht werden. Anders sieht es bei den hier zugrunde liegenden professionellen Fotos aus, welche im Rahmen des Internetauftritts des Beklagten für eine dauerhafte Verwendung hochgeladen wurden, die zudem für einen dauerhaften Verdienst des Gewerbetreibenden sorgen soll. Daher war ein Streitwert von 15.000,00 Euro durchaus berechtigt und eine Beschwerde somit ohne Erfolg.

Die Ermittlung eines Streitwerts bei Verletzung von Urheberrechten ist nicht nur sehr schwierig, sondern erfolgt auch vor jedem Gericht auf unterschiedliche Art und Weise. Hierbei sind infolge der Abmahnung voreilig abgegebene Auskünfte zur Verwendung und Verbreitung des der Abmahnung gegenständlichen Fotos ein großes Risiko, weil daraus schnell Werte abgeleitet werden, die zur Berechnung des Streitwerts verwendet werden. Aus diesem Grund ist es immer wichtig, sich anwaltliche Hilfe zur Seite zu nehmen, um sich die Erfahrung der Rechtsanwälte auch bezüglich gerechtfertigter Streitwerte zu Nutzen zu machen.

OLG München, Beschluss vom 10.04.2015, Az.: 6 W 2204/14

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts