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Preisangabenverordnung – Pflichten für den Verkauf

Wer als Unternehmer Waren oder Dienstleistungen anbietet, ist dabei nicht gezwungen, mit Preisen zu werben. In der Praxis ist der Preis aber ein, wenn nicht das wesentliche Kriterium vieler Geschäfte. Bei der Angabe von Preisen ist dabei die sogenannte Preisangabenverordnung zu beachten. Im Folgenden soll kurz dargestellt werden, was der Hintergrund dieser Verordnung ist, welche Grundregelungen sie enthält und welche Besonderheiten im Internethandel geregelt werden.

Hintergrund und Sanktionen der Preisangabenverordnung

Die Preisangabenverordnung ist eine deutsche Verbraucherschutzverordnung. Sie bestimmt, wie der Preis für Waren oder Dienstleistungen im Verhältnis zum privaten Endverbraucher anzugeben ist. Dadurch soll größere Transparenz für den Verbraucher geschaffen werden: Denn nur wenn dieser sachlich zutreffende und vollständige Informationen über den Preis hat, kann er das Angebot mit anderen vergleichen und eine unbeeinträchtigte Kaufentscheidung treffen.

Bei Verstößen gegen die Preisangabenverordnung droht zunächst ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 Euro. Außerdem liegt bei einem Verstoß zumeist auch eine Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Diese kann auch von Verbänden und Konkurrenten verfolgt werden und zu Abmahnungen führen.

Grundregelungen der Preisangabenverordnung

Die Preisangabenverordnung gilt nur gegenüber privaten Letztverbrauchern. Dies sind solche Personen, welche die Ware nicht weiter umsetzten, sondern selbst zum Privatgebrauch verwenden. Bei einem Gebrauch zur selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Verwendung, also im business-to-business Bereich, gilt die Verordnung dagegen nicht.

Die Preisangabenverordnung schreibt die Angabe von Gesamtpreisen sowohl bei Angeboten als auch bei bloßer Werbung vor. Warenangebote im Internet sind also genauso erfasst wie Warenkataloge, Werbeprospekte oder Regale im Supermarkt. Gesamtpreis meint dabei, dass die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile im angegebenen Preis enthalten sein müssen (anders als dies zum Beispiel in den USA der Fall ist). Bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche bestimmt zu werden pflegen, ist zusätzlich noch die Angabe von sogenannten Grundpreisen erforderlich. In unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis muss dann zusätzlich der Preis je einschlägiger Mengeneinheit genannt werden (z.B. je 100 Gramm bei Lebensmitteln oder je Meter bei Meterware).

Besonderheiten im Internethandel

Die konkreten Erfordernisse, der Preisangabenverordnung für die Nennung von Preisen ist in hohem Maße von der jeweiligen Produktkategorie und dem Einzelfall abhängig. Dennoch gibt es einige generelle Besonderheiten im Internethandel.

So ist im Fernabsatz und damit auch bei Geschäften über das Internet zusätzlich zum Gesamtpreis darüber zu informieren, dass die genannten Preise die Umsatzsteuer enthalten. Dabei genügt allerdings der Hinweis, dass die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten ist. Auf den konkreten Steuersatz muss nicht hingewiesen werden.

Weiterhin ist über die Versandkosten zu informieren. Der Käufer muss erkennen können, ob die geforderten Preise die Versandkosten bereits enthalten sind oder ob zusätzlich zu den geforderten Preisen noch Versandkosten hinzukommen.

Diese Angaben sind nach der Rechtsprechung aber erst auf solchen Unterseiten eines Onlineshops notwendig, von welcher aus die Produkte direkt in den Warenkorb gelegt werden können. Handelt es sich dagegen um eine Startseite oder Produktübersichtsseite, sind diese Angaben noch nicht erforderlich.

Insbesondere für den Internethandel empfiehlt sich aufgrund der vielen Besonderheiten und der Komplexität eine Beratung für den jeweiligen Einzelfall.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts