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DSGVO-Schadensersatz setzt Verletzung der Verordnung voraus

DSGVO-Schadensersatz kann nur beansprucht werden, sofern die Regelungen dieser Verordnung verletzt werden. Eine unerhebliche Rechtsverletzung der DSGVO-Vorschriften zieht keine Schadenersatzansprüche nach sich. Das geht aus einem Urteil des LG Landshut vom 06.11.2020 hervor (Az.: 51 O 513/20).

Unerheblicher Schaden bei Nennung in Einladung zur Eigentümversammlung

Der Kläger besitzt eine Eigentumswohnung, der Beklagte ist Mitarbeiter der zuständigen Hausverwaltung und gleichzeitig deren externer Datenschutzbeauftragter nach Artikel 37 DSGVO. Nach einem Legionellenbefall in der Wohnanlage setzte die Hausverwaltung eine Hausversammlung an. Die Wohnung des Klägers war vom Befall auch betroffen. Die Hausverwaltung berief eine Eigentümerversammlung zur Aufklärung über den Legionellenbefall ein und nannte in der Einladung alle betroffenen Wohnungen bzw. deren Inhaber. Der Kläger forderte daraufhin die Hausverwaltung auf, seinen Namen zu entfernen. Dieser Aufforderung kam die Verwaltung nicht nach. Allerdings nannte sie den Namen des Klägers nicht im vorgeschriebenen Protokoll der Eigentümerversammlung. Dennoch klagte der betreffende Eigentümer gegen die vorherige Veröffentlichung seiner Daten mit der Begründung, es liege damit ein Verstoß gegen den Artikel 6 DSGVO vor.

Des Weiteren seien im ein materieller und immaterieller Schaden entstanden. Letzterer betreffe eine Rufschädigung, während der materielle Schaden dadurch entstanden sei, dass ein potenzieller Käufer aufgrund ihm zugetragener Informationen seine Wohnung nicht mehr kaufen wollte. Die Informationen stammten aus den Daten der vorherigen Einladung, andere Eigentümer hätten diese dem Kaufinteressenten zugetragen. Den daraus resultierenden materiellen Schaden bezifferte der Kläger pauschal auf 7.000 Euro. Weitere 300 Euro machte er geltend, weil die Hausverwaltung seine E-Mail-Adresse unautorisiert an ihren Prozessbevollmächtigten weitergegeben hatte. Auf die Klagesumme schlug der Kläger noch Rechtsanwaltskosten und Umsatzsteuer auf.

Kein Verstoß gegen die DSGVO = kein DSGVO-Schadensersatz, unerhebliche Rechtsverletzung

Das LG Landshut wies die Klage als unbegründet ab, weil die Hausverwaltung mit Nennung von Eigentümern in der Einladung zur Eigentümerversammlung nicht gegen die DSGVO verstoßen hatte. Vielmehr kam sie damit ihren Pflichten nach §§ 13, 14 WEG nach. Aufgrund des fehlenden Verstoßes gegen die Bestimmungen der DSGVO kommt auch kein Schadensersatzanspruch nach diesen Regelungen in Betracht.

Ein möglicher immaterieller Schaden in Bezug auf die Weitergabe der E-Mailadresse wäre möglicherweise nach Artikel 82 Absatz 1 DSGVO zu begründen, jedoch ist dieser nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall unerheblich. Aus diesem Grund wurde die Klage abgewiesen.

LG Landshut, Urteil vom 6.11.2020, Az.: 51 O 513/20

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts