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Verjährungsfrist bei Urheberrechtsverletzung an Bildern im Onlinebereich

Das Verwenden von fremden Bildern im Internet, ohne die entsprechende Erlaubnis des Rechteinhabers zu besitzen, stellt eine Verletzung gegen das Urheberrecht dar und ist somit mit nicht unerheblichen Konsequenzen verbunden. In einem kürzlich verhandelten Fall ging es dabei unter anderem auch um die Frage der Verjährung und insbesondere darum, wann denn die Verjährungsfrist überhaupt beginnt und wie lang diese ist.

Beginn und Dauer der Verjährungsfrist bei
Urheberrechtsverletzungen an Bildern im Onlinebereich

In einem Urteil vom 15.01.2015 (Az.: I ZR 148/13) hat der Bundesgerichtshof folgende Aussagen getroffen. So gelten nach dem § 102 UrhG für eine Urheberrechtsverletzung im Internet zwei unterschiedliche Verjährungsfristen. Ansprüche auf Schadenersatz umfassen zunächst einmal die üblichen 3 Jahre Verjährungsfrist, wie Satz 1 des § 102 UrhG zum Ausdruck bringt. Entstehen dem Täter der Urheberrechtsverletzung allerdings Vorteile zu Lasten des Rechteinhabers, verlängert sich die Verjährungsfrist laut Satz 2 des § 102 UrhG auf 10 Jahre.

Wann aber beginnt die Verjährungsfrist in Fällen der unrechtmäßigen Verwendung von Bildern im Internet? Die Meinungen reichen dabei vom Tag der Kenntnisnahme durch den Inhaber der Rechte an einem solchen Bild bis hin zu dem Tag, an dem das widerrechtlich verwendete Objekt wieder von der Webseite des Täters gelöscht wird. Erstrecken sich unrechtmäßige Handlungen über einen längeren Zeitraum, spricht das Gericht von einem sogenannten Online-Dauerdelikt. Um die Verjährungsfrist eindeutig bestimmen zu können, ist der Vorgang in einzelne Handlungen aufzuteilen. Die Verjährungsfrist beginnt somit nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes an jedem Tag neu beziehungsweise es entsteht täglich eine neu startende Verjährungsfrist.

Wann spricht man von einer Bereicherung durch die Urheberrechtsverletzung an Bildern?

Für Rechtsverletzungen mit einem erzielten Vorteil gilt – wie oben beschrieben – die Verjährungsfrist von 10 statt von 3 Jahren. Hierbei stellt sich die Frage, wie eine solche Bereicherung zu definieren ist. Laut dem BGH muss dafür keine Gewinnerzielung vorliegen. Schon ein sogenannter Gebrauchsvorteil, der gleichzeitig zu einem Vermögensvorteil führt, reicht aus, um das Vorliegen einer Bereicherung zu manifestieren.

In einem solchen Fall kann die Herausgabe des Vorteils beziehungsweise die stattdessen zu erfolgende Zahlung einer fiktiven Gebühr gefordert werden. Diese quasi als Definition der Bereicherung und deren Folgen zu verstehende Erklärung gilt für sämtliche Verstöße gegen das Urheberrecht. Womit vor allem die immer häufiger auftretenden P2P-Verstöße gemeint sind.

BGH, Urteil vom 15.01.2015 (Az.: I ZR 148/13)

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts