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Abmahnung durch Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.

Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. besteht seit 1885. Der Verein ist ein Zusammenschluss diverser Mitgliedern aus den Sparten Handel, Handwerk, Industrie und Dienstleistung. Er stellt eine Selbsthilfeorganisation der Wirtschaft dar. Ziel ist es, den unlauteren Wettbewerb zu Gunsten des fairen Wettbewerbs zu unterbinden.

Vorwurf durch den Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.

In einem Fall, in dem der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. kürzlich einem ebay-Verkäufer eine Abmahnung zukommen ließ, geht es um die Pflicht zur Nennung des Grundpreises, um den Verbrauchern den Vergleich mit anderen Anbietern zu erleichtern. Der oben genannte Anbieter hatte bei diversen Produkten lediglich den Endpreis angegeben und somit gleich gegen mehrere Gesetze verstoßen.

Zunächst einmal verpflichtet § 2 I i.V.m. § 2 III der gültigen Preisangabenverordnung (PAngV) denjenigen, der Waren regelmäßig, beziehungsweise gewerbs- oder geschäftsmäßig vertreibt dazu, neben dem Endpreis, auch einen Grundpreis in einer der in Absatz 3 angegebenen Maßeinheiten anzugeben. Weiter hat er gegen die §§ 3, 4 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen. Diese Vorschriften bestimmen, welche unlauteren geschäftlichen Handlungen unzulässig sind und einen Beispielkatalog anführen, der aufzeigt, welche Handlungen insbesondere unter diesen Tatbestand fallen.

Handlungsberechtigung des Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.

Die Handlungsberechtigung des Vereins gründet in § 8 III Nr. 2 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und § 3 I Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes, die es rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, unter Erfüllung weiterer qualifizierender Merkmale, erlaubt, gegen unlauteren Wettbewerb vorzugehen.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen im Allgemeinen

Die Voraussetzungen zu Abmahnungen im Wettbewerbsrecht finden sich vor allem im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die zugestellten Abmahnungen dienen vor allem dazu, dass sich kein Wettbewerber zu Lasten aller anderen Anbieter einen unfairen Vorteil verschafft. Es ist wichtig, ein gewisses Gleichgewicht zu wahren. Wenn ein Anbieter also in der Werbung eines anderen Anbieters ein Fehlverhalten wahrnimmt, ist er berechtigt, dieses durch eine Abmahnung und die daraus resultierenden Konsequenzen zu unterbinden, um die Gleichbehandlung aller Wettbewerber wieder herzustellen und für einen fairen Wettbewerb zu sorgen.

Das Gerüst der Abmahnung – Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.

In der Abmahnung muss das Fehlverhalten hinreichend beschrieben sein. Dann ist der Betreffende aufgefordert, die ihm zur Last gelegten Verstöße auszuräumen. Das Fehlverhalten muss korrigiert werden. Außerdem ist im Regelfall eine Unterlassungserklärung beigefügt. Diese Erklärung muss innerhalb einer kurzen Frist abgegeben werden.

In dieser Erklärung muss der Betreffende, unter Androhung von empfindlichen Strafen im Falle von Zuwiderhandlungen, versichern, keine weiteren Wettbewerbsverletzungen dieser Art zu begehen. Typischerweise wird dem Betreffenden schließlich aufgezeigt, dass weitere gerichtliche Schritte gegen ihn eingeleitet werden, um das Fehlverhalten zu beseitigen, sollte er die Abmahnung nicht akzeptieren und die Unterlassungserklärung nicht unterschreiben.

Gewinneinbußen durch Fehlverhalten

Auf Grund dessen, dass durch unlauteren Wettbewerb eines Anbieters, Gewinneinbußen für alle anderen Anbieter resultieren, ist es verständlich, dass diesen viel daran gelegen ist, den fairen Wettbewerb wieder herzustellen und denjenigen, der das Gesetz zum unlauteren Wettbewerb missachtet hat, zur Rechenschaft zu ziehen. Letztlich ist ein fairer Wettbewerb auch Grundlage für eine gesunde Marktwirtschaft und sollte unbedingt aufrechterhalten werden.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts