Wenn die Inhaber eines Urheberrechtes von Musikdateien, Filmen oder Spielen Kenntnis von einem Missbrauch bekommen, machen sie sich auf die Suche nach den Verantwortlichen. Wird die urheberrechtlich geschützte Datei beispielsweise über eine Filesharing-Plattform hochgeladen, dann wird in der Regel der Anschlussinhaber rechtlich dafür zur Verantwortung gezogen.
Zu Rechtsstreitigkeiten kommt es in der Regel, wenn der Anschlussinhaber nachweislich nicht der Täter ist. So war es auch in einem Fall, der vor dem AG Hamburg verhandelt wurde. Ein Familienvater erhielt eine Abmahnung, weil von seinem Anschluss aus eine urheberrechtlich geschützte Serienfolge auf eine Filesharing-Plattform geladen wurde. Der Anschlussinhaber unterschrieb wie gefordert die Unterlassungserklärung, weigerte sich aber, die Abmahnkosten sowie den Schadensersatz zu zahlen.
Als Grund gab er vor Gericht an, dass er selbst nicht der Täter sei, sondern sein volljähriger Sohn, mit dem er gemeinsam den Anschluss nutzte. Da der Sohn schon mehrere Abmahnungen wegen Filesharing erhalten hatte, hatte der Vater ihm die Nutzung dieser Tauschbörsen ausdrücklich verboten und auch seinen Rechner auf illegale Handlungen in dieser Hinsicht überprüft. Seinen WLAN-Anschluss hatte der Beklagte außerdem per Passwort gegen unbefugten Zugriff Dritter gesichert.
Die Klage wurde daraufhin vom AG Hamburg abgewiesen, da der Anschlussinhaber ausreichend darlegen konnte, dass auch andere Personen als Täter infrage kommen. Dabei reiche allein die Tatsache aus, dass der im Haushalt lebende Sohn ebenfalls Zugriff auf den Anschluss hatte.
Auch als Störer kann der Vater hier nicht in Anspruch genommen werden, da er seiner Verpflichtung ausreichend nachgekommen ist, den Sohn zu belehren und auch zu kontrollieren. Letzteres wurde nötig, weil dem Vater durch vorausgegangene Abmahnungen Hinweise vorlagen, dass der Sohn diese illegalen Tätigkeiten im Netz bereits begangen hatte.
AG Hamburg, Urteil 21.08.2014, Az.: 35a 127/13