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Keine Störerhaftung des Hotelbetreibers für Filesharing der Gäste

Filesharing, dass heißt das Anbieten und der Download urheberrechtlich geschützter Dateien über das Internet, ist gesetzlich verboten und wird entsprechend geahndet. Bei Filesharing im privaten Bereich sind die gesetzlichen Regelungen klar definiert: Zur Verantwortung für diesen Rechtsverstoß wird der Inhaber des Anschlusses gezogen, von dem aus der Rechteverstoß begangen wurde.

Keine Störerhaftung eines Hotelbetreibers für Filesharing-Verstöße seiner Gäste

Das AG Hamburg verhandelte jetzt in einem Fall, in dem ein Hotelgast über das hoteleigene Netzwerk einen urheberrechtlich geschützten Film in eine Filesharing Plattform einstellte. Die Gäste des Hotels konnten das WLan vor Ort kostenfrei nutzen. Sie mussten sich dafür jedoch über einen gesicherten Zugang per Passwort einloggen und auch die Nutzungsbedingungen vor der Nutzung des Internets akzeptieren.

Der Rechteinhaber des betreffenden Films belangte für den Rechtsverstoß zunächst den Hotelbetreiber. Das AG Hamburg entschied jedoch, dass der Betreiber aufgrund der Vorlage der Nutzungsbedingungen, die die Gäste explizit zur Kenntnis nehmen und akzeptieren mussten, nicht als Störer haftet. Eine Prüfungspflicht bestehe ebenfalls erst dann, wenn er Kenntnis von einer bereits begangenen Rechtsverletzung bekommt. Auch eine Einzelhaftung kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da zum Tatzeitpunkt mehrere Gäste das WLan des Hotels nutzten.

Die WLan-Nutzung ist ein wesentlicher Teil des Leistungsangebotes in einem Hotel und für viele Gäste buchungsrelevant. Daher kann von dem Hotelbetreiber auch in Zukunft nicht verlangt werden, auf das WLan Angebot zu verzichten. Laut Ansicht des Gerichtes könne er auch zukünftig nicht für das Filesharing durch Gäste zur Verantwortung gezogen werden.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts