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Urheberrechtsverletzung durch Bootleg rechtfertigt Steitwert von 12.5000,00 Euro

Bootleg: Vorsicht, kostenspielige Abmahnungen drohen.

Im Bereich von Musik und dementsprechenden Tonträgern wie CDs kommt es immer häufiger zu Rechtsstreitigkeiten, die auf der Verletzung von Urheber- oder Schutzrechten basieren. Manchmal ist nicht genau nachzuvollziehen, ob wirklich Rechtsverletzungen vorliegen oder nicht. Häufig ist die Rechtslage aber sehr klar.

Uneinigkeit herrscht dagegen aber oft in Bezug auf die Festsetzung eines gerechtfertigten Streitwerts. Dieser ist die Grundlage für die Berechnung von Strafen und Gerichtskosten. Je höher der Streitwert ist, desto höher werden auch die Kosten für den Abgemahnten sein. Es ist daher kein Wunder, dass gerade ein Empfänger einer Abmahnung dann versucht, den Streitwert zu minimieren, um die Folgekosten in Grenzen zu halten.

Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte genau so einen Fall zu entscheiden. Es musste darüber urteilen, ob Streitwert von der wegen des Bootlegs abmahnenden Kanzlei berechtigt oder zu hoch angesetzt war.

Illegale Bootleg – CD von Genesis als Streitgegenstand

Grundlage des gerichtlichen Verfahrens war der Verkauf beziehungsweise das Anbieten einer nicht rechtmäßigen Bootleg-CD der nicht nur durch Phil Collins bekannt gewordenen Band Genesis. Die Beklagte in dem Verfahren hatte diese CD auf der Internetplattform eBay zum Verkauf angeboten, scheinbar ohne zu wissen, dass es sich um eine illegale Ausführung handelte. Die Inhaberin der Rechte an dem Werk mahnte die spätere Beklagte vorerst außergerichtlich ab und machte die Ansprüche dann gerichtlich geltend, da diese nicht vollständig erfüllt wurden. In dem Verfahren stellte weniger die Haftung für die Urheberrechtsverletzung die Streitfrage dar, sondern vielmehr die korrekte oder gerechtfertigte Höhe des angesetzten Streitwerts. Dieser wurde von der abmahnenden Kanzlei auf einen Betrag von 12.500 Euro festgesetzt, was der Beklagten als viel zu hoch erschien.

Gerechtfertigter Streitwert für ein verletztes Schutzrecht | Bootleg

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg musste nun darüber entscheiden, inwieweit der Gegenstandswert von 12.500 Euro für eine solche Urheberrechtsverletzung angemessen oder aber herabzusetzen ist.

Vorab setzte das Gericht schon einmal fest, dass es bei einer, beziehungsweise für eine bestehende Haftung und auch für die Festsetzung des Streitwerts keine Rolle spielt, ob die Beklagte von der Unrechtmäßigkeit der Bootleg-CD wusste oder nicht. Zudem ist der Anspruch auf Unterlassung, den die Rechteinhaberin geltend gemacht hat, vollkommen unabhängig von einem Verschulden.

Erschwerend kam in dem Verfahren hinzu, dass die Beklagte mit dem Anbieten der Bootleg-CD nicht in privatem, sondern schon in gewerblichem Rahmen gehandelt hat und dabei ganz sicher nicht nur von einer Bagatelle zu sprechen ist.

In einem richterlichen Beschluss vom 02. Juni 2015 hat das Oberlandesgericht von Hamburg (Az: 5 W 35/15) eindeutig zu verstehen gegeben, dass der angesetzte Streitwert in Höhe von 12.500 Euro auf jeden Fall gerechtfertigt ist. Die Beanstandung der Beklagten habe keinerlei Aussicht auf Erfolg, weil eindeutig eine grobe Verletzung eines Schutzrechtes vorliegt und vor allem auch aufgrund der Bekanntheit und Popularität der Gruppe Genesis ein hoher finanzieller Schaden zu vermuten sei.

Hanseatisches OLG, Beschluss vom 02.06.2015, Az.: 5 W 35/15

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts