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Schadensersatz von 10,00 Euro wegen Urheberrechtsverletzung an Fotos

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung dem Rechteinhaber eines Fotos Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr zugesprochen (OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2015, Aktenzeichen 4 U 34/15). Der Beklagte hatte Fotos ohne die Zustimmung des Rechteinhabers auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Der Kläger in dem Rechtsstreit war ein international bekannter Modefotograf aus Österreich. Im Auftrag eines Unternehmens aus Bayreuth hatte er mehrere tausend Fotografien von Strand- und Badebekleidung angefertigt. Die Bilder stellte er dem Auftraggeber zur Verfügung, unter anderem damit dieser die Fotos auf seinem Internetauftritt verwenden konnte. Der Auftraggeber gab die Fotos an die Betreiberin eines Modegeschäfts, die spätere Beklagte, weiter. Die Beklagte veröffentlichte elf der Bilder für mehrere Monate auf ihrer Internetseite, um mit den Bildern für ihr Geschäft zu werben.

Klage ging Abmahnung für Fotos wegen Urheberrechtsverletzung voraus

Die Klägerin mahnte die Beklagte zunächst wegen der Veröffentlichung der Fotos ab. Sie verwies darauf, dass die Verwendung der Fotos ohne ihre erforderliche Zustimmung geschehe. Auf die Abmahnung hin gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Vor dem Landgericht Bochum verlangte die Klägerin von der Beklagten später Schadensersatz wegen der Veröffentlichung der Fotos. Dabei forderte sie insgesamt über 8.000,00 Euro. Diesem Betrag legte sie die üblichen Konditionen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) sowie seine eigene Preisliste zugrunde.

Das Landgericht Bochum verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 4.400,00 Euro nebst Zinsen an die Klägerin. Das Ausgangsgericht stellte eine Rechtsverletzung durch die Beklagte fest. Allerdings lehnten die Richter die Anwendung der Honorare des MFM ebenso ab wie die Heranziehung der Preisliste der Klägerin. Gegen das Urteil legten beide Parteien Berufung ein.

Oberlandesgericht Hamm setzt Schadensersatz maßgeblich herab

Das OLG Hamm hat die Entscheidung des Landgerichts abgeändert. Auch die Berufungsrichter gehen in ihrem Urteil von einer Urheberrechtsverletzung der Beklagten aus. Mit der Veröffentlichung der Fotos auf ihrer Webseite hat sie die Urheberrechte der Klägerin verletzt. Auf das Nutzungsrecht, das ihr der ursprüngliche Auftraggeber eingeräumt hatte, konnte sie sich nicht erfolgreich berufen. Die Klägerin hatte der Übertragung der Nutzungsrechte an die Beklagte nämlich nicht zugestimmt.

Allerdings korrigierten die Richter den erstinstanzlich zugesprochenen Schadensersatz erheblich nach unten: Sie sprachen dem Kläger einen Schadensersatz für die 11 Fotos von insgesamt 110,00 Euro zu. Darüber hinaus erfolgte eine Verurteilung zur Zahlung der entstandenen Abmahnkosten in Höhe von 1.099,00 Euro.

Schadensersatz richtet sich nach Lizenzgebühren in angemessener Höhe

Auch die Richter des OLG Hamm lehnten die Anwendung der MFM-Honorarempfehlungen oder der Preisliste des Klägers ab. Die darin genannten Beträge seien nicht auf die hier fragliche Folgelizenzierung anwendbar: Wenn Fotografien an einen Dritten weitergegeben würden, seien andere Maßstäbe anzusetzen als bei dem ursprünglichen Auftrag. Da es an einem konkreten Maßstab fehlte, griff das Gericht auf die Möglichkeit der richterlichen Schätzung nach § 287ZPO zurück.

Die Klägerin hatte mit dem ursprünglichen Auftraggeber eine Lizenzgebühr in Höhe von 6,00 Euro je Foto vereinbart. Diesen Betrag legte das OLG Hamm seiner Berechnung zugrunde. Die Folgelizenzierung konnte nach Meinung der Berufungsrichter keinen höheren Wert haben als die ursprüngliche Auftragsarbeit. Zu den 6,00 Euro sei ein Schadensersatz in Höhe von 4 Euro pro Bild hinzuzurechnen. Dieser beziehe sich auf den fehlenden Urheberrechtsvermerk bei der Veröffentlichung. Insgesamt kamen die Richter so auf den, ihrer Auffassung nach angemessenen, Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 10,00 Euro pro Foto.

OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2015, Az.: 4 U 34/15

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts