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Urheberrechtliche Panoramafreiheit gilt auch bei Drohnenaufnahmen

Die durch § 59 UrhG gewährte urheberrechtliche Panoramafreiheit gilt auch für Drohnenfotos. So urteilte das LG Frankfurt a.M. am 25.11.2020 (Az.: 2-06 O 136/20).

Panoramafreiheit

Im vorliegenden Fall klagte die Konstrukteurin der Limburger Lahntalbrücke gegen einen professionellen Fotografen, der von ihrer Brücke Drohnenfotos angefertigt hatte. Die Klägerin hatte sich die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Bildern der Brücke einräumen lassen, während der Fotograf Fotos der Brücke gegen Entgelt verkaufte.

Die Konstrukteurin beklagte eine Verletzung ihrer Urheberrechte, während sich der Fotograf auf die sogenannte Panoramafreiheit nach § 59 UrhG berief. Diesem Argument widersprach die Klägerin mit dem Gegenargument, dass der Luftraum über der Brücke nicht allgemein zugänglich sei.

Außerdem verwies sie auf die Erlaubnispflicht für bestimmte Drohnennutzungen. Der § 59 UrhG besagt, dass an öffentlichen Plätzen dauerhaft befindliche Werke durch Film, Foto, Malerei oder Grafik dargestellt und deren Darstellungen verbreitet werden dürfen. Bei Bauwerken erstreckt sich dieses Recht allein auf ihre äußere Ansicht. 

Keine Urheberrechtsverletzung

Das LG Frankfurt a.M. wies die Klage der Konstrukteurin mit Verweis auf § 59 UrhG ab. Dieser sei richtlinienkonform auszulegen, was im konkreten Fall bedeute, dass auch Luftbildaufnahmen mit einer Drohne von der Panoramafreiheit erfasst seien. Zwar würden solche Aufnahmen im § 59 UrhG nicht explizit genannt. Die richtlinienkonformen Auslegung müsse jedoch auch technische Entwicklungen der letzten Jahre berücksichtigen.

Auch die Aufhebung des Verbots von Luftbildaufnahmen ohne behördliche Erlaubnis ab dem 01.07.1990 spreche für diese Ansicht. Diese Aufhebung war mit der Begründung aufgehoben worden, dass die gegenwärtige Foto- und Satellitentechnik (des Jahres 1990) die Vorschrift längst obsolet mache (BT-Drs. 11/6805, Seite 74). Solche Erwägungen müsse man angesichts der Entwicklungen bis in die 2010er-Jahre erst recht gelten lassen, so die Richter. Sie würden mithin auch für die sogenannte Panoramafreiheit gelten.

Die hiermit vertretene Rechtsauffassung sei umso bedeutsamer, als dass es heute sehr leicht möglich sei, nicht nur mit einer Drohne, sondern beispielsweise auch mit dem Smartphone aus einem Flugzeug oder Hubschrauber heraus Fotos zu machen, die bestimmte Bauwerke zeigen. Diese Fotos würden dann auf sozialen Netzwerken oder privaten Blogs geteilt. Ohne Panoramafreiheit entstünde bei enger allzu Auslegung des Urheberrechts ein Einfallstor für grenzenlose Abmahnungen. Das Urheberrecht differenziere im Übrigen nicht zwischen einer privaten oder gewerblichen Nutzung solcher Bilder. Außerdem sei das betreffende Werk (Limburger Lahntalbrücke) von öffentlichen Plätzen aus einsehbar.